Balkonsanierung
Ein Hobbyhandwerker hat bei einem Nachbaren Balkon repariert- jetzt mußte der Balkon Fachmännisch saniert werden da ein Wasserrohr falsch gelegt war.
Die Kosten für die Sanierung wurde auf die Hausgemeinschaft umgelegt.
Meines Erachtens ist aber der Verursacher haftbar zu machen.
Was ist richtig?
Die Kosten für die Sanierung wurde auf die Hausgemeinschaft umgelegt.
Meines Erachtens ist aber der Verursacher haftbar zu machen.
Was ist richtig?
Antworten (28)
Da es sich wahrscheinlich um Wohnungseigentum handelt muß die Eigentümergemeinschaft dies genehmigen.
alles weitere findet man bei Wiki zum Thema Wohnungseigentümergemeinschaft
caro, Du sollst doch lesen! Die erste "Reparatur" wurde in Schwarzarbeit ausgeführt, damit ist der Auftraggeber als Verursacher haftbar.
Trotzdem muß die daraus folgende Reparatur vom Verwalter im Einvernehmen mit dem Vorstand der Eigentümergemeinschaft in Auftrag gegeben werden und bei der nächsten Eigentümerversammlung, wenn der Verwalter den Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vorlegt, von der Eigentümergemeinschaft zumindest mehrheitlich abgesegtnet oder weiteres Vorgehen beschlossen werden.
Coredlier - der Balkon ist Auenfläche und damit Gemeinschaftseigentum. Da ein Folgeschaden, wahrscheinlich Wasserschaden der auch Andere betrifft, entstanden ist sofort Abhilfe zu leisten.
Entweder der Wohnungseigentümer sagt sofort - alle Rechnungen zu mir - ansonsten wie schon von mir beschrieben.
Was viele auch nicht wissen: auch alle tragenden Wände, auch die innerhalb der Wohnung, sind Gemeinschaftseigentum.
Entweder der Wohnungseigentümer sagt sofort - alle Rechnungen zu mir - ansonsten wie schon von mir beschrieben.
Was viele auch nicht wissen: auch alle tragenden Wände, auch die innerhalb der Wohnung, sind Gemeinschaftseigentum.
Auch meine Frage, Coredlier! Irgend etwas an der Fragestellung erscheint merkwürdig, bzw. erklärungsbedürftig.
Gast schreibt: "...Die Kosten ... wurden auf die Hausgemeinschaft...", und weiter "...ist aber der Verursacher haftbar zu machen.
Klingt mir ein wenig nach Folgeschäden an Gemeinschaftseigentum.
Nur lässt sich auf Fragen, die einer inhaltlichen Deutung bedürfen, schlecht eine brauchbare Antwort geben.
Gast schreibt: "...Die Kosten ... wurden auf die Hausgemeinschaft...", und weiter "...ist aber der Verursacher haftbar zu machen.
Klingt mir ein wenig nach Folgeschäden an Gemeinschaftseigentum.
Nur lässt sich auf Fragen, die einer inhaltlichen Deutung bedürfen, schlecht eine brauchbare Antwort geben.
Auenfläche?
Selbst Gockel gibt darauf im Zusammenhang mit Wohnungseigentum keine Antwort...
Klär' mich (uns) auf, caro!
Selbst Gockel gibt darauf im Zusammenhang mit Wohnungseigentum keine Antwort...
Klär' mich (uns) auf, caro!
Kleiner Nachtrag, nur für caro: "...Balkone sind grundsätzlich sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als Sondereigentum. Die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum scheidet im Regelfall schon allein deshalb aus, weil das jedem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG zustehende Mitgebrauchsrecht wegen des fehlenden Zugangs praktisch nicht ausführbar ist, andererseits ein allgemeiner Zugang dem Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnung widerspricht..."
Hier nachzulesen.
Hier nachzulesen.
es ist verzwickt, da der Balkon Sondereigentum ist und zu Wohnung gehört genau wie der Stellplatz hinterm Haus, und mein ehemaliger Vermieter nun am Arsch ist weil er den Balkon gegenüber der Brüstung durch Holzlatten erhöht hat und somit die erforderliche Höhe der Brüstung nicht mehr stimmt. Da der Balkon zur Straße hin ist, und eine Erhöhung der Brüstung erfolgen muß, welche dann aber nicht mehr dem gesamtbild des Hauses entspricht, hat er ein Problem. hehehe
siehe hier
Ing, der Balkon ist -jedenfalls i.d.R.- Sondereigentum, und eine Reparatur daran damit keineswegs von der Hausgemeinschaft zu tragen.
Aber wie schon gesagt, hier sind Mutmaßungen im Spiel, die eine seriöse Antwort auf die Frage nicht wirklich zulassen.
Aber wie schon gesagt, hier sind Mutmaßungen im Spiel, die eine seriöse Antwort auf die Frage nicht wirklich zulassen.
kleiner Nachtrag für alle:
Der Balkon unterliegt die Nutzung betreffend dem Sondereigentum.
Was aber Veränderungen, Reparaturen anbelangt gilt er als Gemeinschaftseigentum und darf nicht ohne Abstimmung abgeändert werden.
Der Balkon unterliegt die Nutzung betreffend dem Sondereigentum.
Was aber Veränderungen, Reparaturen anbelangt gilt er als Gemeinschaftseigentum und darf nicht ohne Abstimmung abgeändert werden.
Coredlier, ich hatte das schon 19:55:08 verlinkt.
Nur für Caro zwar, aber auch Du hättest es selbstverständlich lesen dürfen ;-)
Nur für Caro zwar, aber auch Du hättest es selbstverständlich lesen dürfen ;-)
Umjo, ich bin jetzt seit 40 Jahren Vorsitzender unserer Eigentümergemeinschaft. 200Wohneinheiten und schon mancher wollte mir sagen, was zu was gehört. Schon alle erdenklichen Thesen gehört.
Und nicht jedes OLG urteilt gleich!
Und nicht jedes OLG urteilt gleich!
o.k., caro, bin dann mal raus.
Wenn Du es für eine 'These' hältst, dass i.d.R. Balkone Sondereigentum sind...
Viel Spaß für die nächsten 40 Jahre!
Und: Danke für die Aufmerksamkeit.
Wenn Du es für eine 'These' hältst, dass i.d.R. Balkone Sondereigentum sind...
Viel Spaß für die nächsten 40 Jahre!
Und: Danke für die Aufmerksamkeit.
moonshine, z. B. für einen Bodenablauf des Balkons. Da diese Frage allerdings in einer Serie nicht zu beantwortender "Fachfragen", jeweils von Gästen gestellt, auftrat, sollte ihr keine Bedeutung beigemessen werden.
moonlady123456 - es gibt auch Balkone, die Innerhalb der Hausfront verlaufen. Bei mir z.B. als Verlängerung des Wohnzimmers. Die zwei Tragwände, die das Zimmer längs begrenzen, dienen auch als Begrenzung des Balkones. Nach vorne ist eine Brüstung. Da es auf so einen Balkon auch reinregnen kann, das Wasser meist nicht so gut ablaufen kann, werden Ablaufrohre verbaut.
Beispiel Colonia-Hochhaus Köln - Gockel
Beispiel Colonia-Hochhaus Köln - Gockel
Für Schäden am Gemeinschaftseigentum haftet der Verursacher (verantwortliche Miteigentümer). Wenn Teile der erforderlichen Sanierungsarbeiten auch ohne die nicht fachgerecht ausgeführten Arbeiten notwendig gewesen wären, kann sich der Verursacher evtl. darauf berufen, daß die Kosten dafür von der WEG zu tragen sind.
Der überwiegende Teil der Rechtssprechung betrachtet konstruktive Teile von Balkonen als Gemeinschaftseigentum während z.B. der Belag in der Regel dem Sondereigentum zugeordnet ist. Zu den konnstuktiven Bauteilen zählt auch die Entwässerung.
Der überwiegende Teil der Rechtssprechung betrachtet konstruktive Teile von Balkonen als Gemeinschaftseigentum während z.B. der Belag in der Regel dem Sondereigentum zugeordnet ist. Zu den konnstuktiven Bauteilen zählt auch die Entwässerung.
aus enem Sternartikel von heute:
Die Handwerker haben nicht zur Zufriedenheit gearbeitet. Aber sie wurden zuvor schwarz angeheuert. Pech für die Auftraggeber, denn Schwarzarbeiter können nicht verklagt werden.
Die Handwerker haben nicht zur Zufriedenheit gearbeitet. Aber sie wurden zuvor schwarz angeheuert. Pech für die Auftraggeber, denn Schwarzarbeiter können nicht verklagt werden.