Blitzschutzanlagenwartung
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dazu gibt es leider unterschiedliche Gerichtsurteile: "Da die Prüfung dem Erhalt des Gebäudes und der Sicherheit der Bewohner dient, sind die Kosten umlegbar (AG Bremervörde v. 25.2.1987; WM 1987, 198; LG Berlin v. 17.10.2000, 64 S 257/00, NZM 2002,65). Nach Auffassung des AG Berlin-Mitte dagegen (v. 31.1.2002, 19 C 176/01, MM 2002,186) gehören die Wartungskosten für Blitzschutz- und Brandschutzanlagen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. "
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