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Darf der Bezirk und das Heim den Barbetrag einbehalten?

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine kurze Frage, darf der Bezirk und das Heim den Barbetrag meiner Mutter einbehalten, so das meine Mutter keinen Cent Geld mehr hat?

Kurze Klärung der Sachlage:
meine Mutter ist seit mehr als 10Jahren in der Grundsicherung im Alter.
Im Januar 2015 wurde Sie opperiert und fiel ins Koma, seit dem kann Sie laut Ärzte nicht mehr alleine Leben, ich mußte ihr einen Platz in einem Alten- und Pflegeheim suchen. Seit Juni 2015 ist Sie, nach der Reha und einer Kurzzzeitpflege, in der Vollstationären Pflege.
Da sich wegen dem REHA und der Kurzzeitpflege die zuständigkeiten vom Landratsamt zum Bezirk geändert haben. Meiner Mutter Geld vom einem Amt abgezogen vom anderen wieder bewilligt wurde und die Rente dann ganz einbehalten wurde, ist etwas der Überblick wer, was und wann bezahlt hat verloren gegangen.
Das Heim will jedenfalls noch die Rente für Juni 2015, die meiner Mutter bekommen haben soll, seit Juli 2015 behält das Heim deswegen den Barbetrag von etwa 107Euro (der meiner Mutter laut Bezirk zusteht) ein. Alles was meine Mutter braucht muß momentan ich bezahlen (Zigaretten, Süßigkeiten, Schampoo, Telefon ...). Da ich seit September 2015 selbst Arbeitslos bin und nur 776Euro inkl. Miete (382Euro) habe, ist dies nun leider nicht mehr möglich, da ich selbst kurz vor dem finanziellem aus stehe.

Frage; Darf das Heim den Barbetrag einfach einbehalten?

Mit freundlichen Grüßen
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Antworten (3)
Gast
nein, das Taschengeldkonto ist Pfändungsgeschützt
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Cordelier
wenn, deine Mutter ein P-Konto hat bis knapp über 1077€
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Gast
Coredlier - die Frau wird vom Amt (hier Bezirk bzw. Sozialamt) finanziert. d.H. das Amt zahlt die Differenz zwischen Rente und Heimkosten. Rente geht zuerst auf ein beliebiges Konto und muß 1:1 weitergereicht werde. Gleichzeitig wird von der Heimverwaltung ein sogenanntes Taschengeldkonto eingerichtet um Kleinbedürfnisse ab zu decken. Dieses Konto wird monatlich vom Amt mit 100 Euro aufgefüllt und darf nicht Zweckentfremdet oder gepfändet werden. Ist eine Höchstgrenze von z.Z.ca. 1100 Euro angespart (auch das gibt es) stellt das Amt weitere Zahlungen ein, bis das Konto einen Verbrauch aufweist. Die Ausgaben aus diesem Konto sind auch zu belegen.

Rechtsanwalt einschalten, eventuell Heim wechseln.
Wer ist der gesetzliche Betreuer. Dieser wird generell vom Vormundschaftsgericht benannt. Nur mit einer rechtzeitig ausgestellten Generalvollmacht kann man unliebsame Erfahrungen vermeiden.
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