nkuhr
Darf der Vermiter eines Tiefgaragen-Stellplatzes mir verbieten, neben dem Auto auch ein Fahrrad abzustellen
Antworten (17)
Ich denke mal ja, denn wo erst mal ein Fahrad steht, stehen dann bald 10, plus einige Tretroller, Bobbycars, Dreiräder und Kinderwagen.
Ein Vermieter stellt die Regeln auf, wie eine Mietsache zu nutzen ist. Allerdings sollte diese Einschränkung nicht nur mündlich, sondern nachlesbar sein.
Abgesehen davon fallen Fahrräder schon mal um, und beschädigen nicht nur das eigene Fahrzeug.
Abgesehen davon fallen Fahrräder schon mal um, und beschädigen nicht nur das eigene Fahrzeug.
Das wesentliche in dieser Deppenfrage fehlt schon mal: die Breite des Parkplatzes. Bei der heutigen Breite von 2,30 bis 2,50 würde ich mich als "Nachbar" auch bedanken, wenn da jemand noch sein Fahrrad hineinquetscht. Ist es ein zugewiesener Parkplatz an der Wand? Ist längs der Wand ein Weg? Der Vermieter muss auch einschreiten, wenn andere Mieter beeinträchtigt werden. Es ist durchaus denkbar und wahrscheinlich, dass das Fahrrad andere behindert. Es gibt auch auch die (kleine) Wahrscheinlichkeit, dass sich nur der Verursacher selbst behindert.Da wesentliche Aussagen zur BEurteilung fehlen, ist das für mich eine Deppenfrage oder eine Suggestivfrage, wo ganz gezielt solche für einen selbst nachteiligen Umjstzaände nicht geschildert werden.
Er kann es sogar, wenn es völlig ungerechtfertigt ist.Sogar ich kann es verbieten, oder bh_roth, oder Amos.
Denke, könnte, müsste, sollte! Das sind alles Formulierungen, die nichts anderes aussagen, als dass man etwas nicht weiß!
Ob der Eigentümer das verbietet, steht in dem Mietvertrag. Und den kennen wir nicht.
Aber der Eigentümer der Parkplätze könnte dies verbieten, wenn er wollte. Er muss es nicht einmal begründen.
Ob der Eigentümer das verbietet, steht in dem Mietvertrag. Und den kennen wir nicht.
Aber der Eigentümer der Parkplätze könnte dies verbieten, wenn er wollte. Er muss es nicht einmal begründen.
Nicht alles, was theoretisch erlaubt ist, ist gesellschaftlich auch kompatibel. Die Ergebnisse sehen wir an teils skurrilen Nachbarschaftstreitereien; in Bayern ist gerade jemand dadurch gestorben.
Beantworte deine Frage daher selbst und mit gesundem Menschenverstand. Als Beispiel kann ich von unserem Nachbarn erzählen, der seinen Dachständer so über seinem TG-Parkplatz aufgehängt hat, dass sich andere schon mehrfach böse daran verletzt haben. Theoretisch darf er, in der Praxis ist es jedoch mindestens unachtsam, wenn nicht unverschämt.
Beantworte deine Frage daher selbst und mit gesundem Menschenverstand. Als Beispiel kann ich von unserem Nachbarn erzählen, der seinen Dachständer so über seinem TG-Parkplatz aufgehängt hat, dass sich andere schon mehrfach böse daran verletzt haben. Theoretisch darf er, in der Praxis ist es jedoch mindestens unachtsam, wenn nicht unverschämt.
Nur für Starmax der Auszug aus einer Parkordung einer Tiefgarage:
[br]
• Die Mieter dürfen Ihr Fahrzeug nur auf den von Ihnen angemieteten
Stellplatz abzustellen.
• Die Parkdecks sind von Eis und Schnee freizuhalten. Eis und Schnee ist
vorher vom Fahrzeug zu entfernen.
• Der Mieter ist verpflichtet, sein Parkdeck zu reinigen und
es ist nicht erlaubt, Gegenstände auf diesen Parkdecks abzustellen.
• Es wird untersagt, Autos in der Tiefgarage zu reinigen, zu reparieren
oder ähnliches und dafür den Allgemeinstrom zu verwenden.
[br]
Soweit zu der Aussage, man kann mit seinem Platz machen, was man will (Gegenstände abstellen--> Zelt usw.)
[br]
• Die Mieter dürfen Ihr Fahrzeug nur auf den von Ihnen angemieteten
Stellplatz abzustellen.
• Die Parkdecks sind von Eis und Schnee freizuhalten. Eis und Schnee ist
vorher vom Fahrzeug zu entfernen.
• Der Mieter ist verpflichtet, sein Parkdeck zu reinigen und
es ist nicht erlaubt, Gegenstände auf diesen Parkdecks abzustellen.
• Es wird untersagt, Autos in der Tiefgarage zu reinigen, zu reparieren
oder ähnliches und dafür den Allgemeinstrom zu verwenden.
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Soweit zu der Aussage, man kann mit seinem Platz machen, was man will (Gegenstände abstellen--> Zelt usw.)
Unter- bzw Weitervermietung bedarf immer der Zustimmung des Eigentümers.
Auszug aus Mietrechtslexikon.de:
Erlaubnispflicht der Untermiete:
Sofern dem Hauptmieter im Mietervertrag nicht generell die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt ist, bedarf jede Untervermietung der Erlaubnis des Vermieters ( § 540 BGB).
[br]
Auszug aus BGB
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis. außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Auszug aus Mietrechtslexikon.de:
Erlaubnispflicht der Untermiete:
Sofern dem Hauptmieter im Mietervertrag nicht generell die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt ist, bedarf jede Untervermietung der Erlaubnis des Vermieters ( § 540 BGB).
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Auszug aus BGB
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis. außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
@elfigy: Da es schon mal vorkommt, dass man bei kontrovers diskutierten Threads mit 5 Antworten nicht auskommt, habe ich mir beizeiten einen 2. Account zugelegt, der vom Namen her aber klar macht, dass ich bh_roth bin.