Aischa2011
darf ein autohändler ein gebrauchtwagen als privat verkaufen weil er die gewährleistung nicht übernehmen will
Antworten (10)
Nein. Wenn er die Gewährleistung nicht übernehmen will, darf er (zumindest diesen) Wagen nicht verkaufen.
Das würde ich mir sehr gut überlegen, ist aber theoretisch möglich.
Der Wagen würde nicht von der Firma des Händlers sondern von Ihm privat veräußert, indem er den Wagen zunächst von seiner eigenen Firma kauft, und dann privat an dich verkauft. Daß der Händler sich das Risiko der Gewährleistung spart muß im Preis berücksichtigt werden, sonst macht es für dich keinen Sinn.
Der Wagen würde nicht von der Firma des Händlers sondern von Ihm privat veräußert, indem er den Wagen zunächst von seiner eigenen Firma kauft, und dann privat an dich verkauft. Daß der Händler sich das Risiko der Gewährleistung spart muß im Preis berücksichtigt werden, sonst macht es für dich keinen Sinn.
Mieles Antwort ist korrekt. Hat der Händler einen Wagen privat gekauft, kann er diesen auch privat verkaufen. Im Zweifel ist dies nachzuweisen. Aber das ist eine rein theoretische Überlegung. Warum sollte ein Händler sich ein Auto privat kaufen, die Mehrwertsteuer bezahlen müssen und keine Abschreibungen vornehmen wollen?
Ansonsten liegt da Betrug in der Luft.
Ansonsten liegt da Betrug in der Luft.
Wenn er denn den Wagen privat kauft und verkauft, ist er ja in diesem Sinne kein Händler mehr, sondern eine Privatperson.
Ja er darf, aber es als Händler zu machen, riecht arg nach betrügerischer Absicht.
Ich würde die Finger weg lassen, denn wenn Mängel auftreten war's das dann mit ohne Gewährleistung.
Das ist ein beliebter Trick, um eine zusammengeflickte Gurke noch loszuwerden.
Ich würde die Finger weg lassen, denn wenn Mängel auftreten war's das dann mit ohne Gewährleistung.
Das ist ein beliebter Trick, um eine zusammengeflickte Gurke noch loszuwerden.
Nachtrag: Entscheidend ist, ob der Händler das Auto für einen Dritten, also in Kommission, verkauft (wäre rechtens) oder ob er es selber besessen, also gekauft hat - das wäre nicht legal, die Verweigerung der Gewährleistung unzulässig. In diesem Fall handelt der Händler als Unternehmer und darf die GL nicht ausschließen (§ 437 BGB).
Problematisch kann es werden, wenn ein Dritter als privater Verkäufer auftritt und so im Kaufvertrag steht.
Problematisch kann es werden, wenn ein Dritter als privater Verkäufer auftritt und so im Kaufvertrag steht.
Er darf, auch ein Autohändler ist nach Feierabend Privatperson, aber man muss das Auto ja nicht kaufen.
Er kann ihn aber Alternativ als Bastlerfahrzeug verkaufen. Dann muss er keine Gewährleistung übernehmen. Damit dann jemand das Auto kauft, muss er es natürlich etwas billiger anbieten.