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frank63

der minderjährige sohn meiner lebensgefährtin,11 jahre,hat im internet ohne mein wissen kostenpflichtige games runtergeladen.muss ich jetzt die kosten übernehmen da der telefonanschluss auf meinen namen läuft?

Der 11jährige sohn meiner lebensgefährtin hat im internet ohne unser wissen und ohne unsere billigung kostenpflichtige games runtergeladen .da der telefonanschluss auf mich angemeldet ist bekam ich die rechnung.muss ich jetzt betahlen oder kann ich dagegen angehen?
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Antworten (11)
elfigy
Sie müssen nicht bezahlen.
Ein elfjähriges Kind ist nur im Rahmen seines Taschengeldes geschäftsfähig.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen erst dann besteht, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Eltern müssen nicht ständig die Internetnutzung des Kindes überwachen.
Das bedeutet für Eltern (ich bezeichne sie mal so, weil sie ja zusammenleben) , dass man eben nicht für alles aufkommen muss, was der Sprössling sich da am PC “leistet”. Ein Vertrag ist ohne Zustimmung der Eltern nicht wirksam
Der Anbieter muß ein ordentliches Verfahren zur Identifikation und Altersprüfung der Nutzer anbieten, wenn er seine Einnahmen sichern will .
Ich würde dem Rechnungssteller die Fakten mitteilen und daß sie nicht gewillt sind zu zahlen. Dann abwarten. Wenn die nicht klein beigeben, Anwalt nehmen.
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loyal
Nein, eligy, das ist nicht korrekt. Wenn der 11-jährige Zugang zum Internet bekommt, bedarf dies der Aufsicht. Der Anbieter der Software kann nicht wissen, mit welchem Geschäftspartner er einen Kontrakt schließt. Klickt der Junge z.B. auf einen Button "ich bin 18 oder älter" ist dies ein Kaufvertrag. Du müsstet beweisen, dass es tatsächlich der Junge war und nicht du. Wie willst du das tun. Also, bezahlen und lächeln. Danach das Internet für Jugendliche einschränken.
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elfigy
Das Urteil den BGH ging damals durch die gesamte Presse, war Thema in einigen Ratgebersendungen. In dem konkreten Fall ging es um Filesharing, es ist aber für alle Internetgeschäfte von Kindern anwendbar. Ich habs gegoogelt. Hier kann man es nachlesen.
Es ging mit bei der Antwort nur um die Fakten, ohne Bewertung ob die Eltern das Kind richtig aufklären und ggf. sein Internetverhalten kontrollieren. Und, ja klar, auch dieses Urteil kann von den Eltern mißbraucht werden. Der Gesetzgeber stellt aber den Schutz Minderjähriger obenan.
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bh_roth
Grundlage war, dass bei einem I-Net-Anschluss, zu dem mehrere Personen Zugang haben, nicht automatisch der Inhaber des Anschlusses haftbar gemacht werden kann.
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Meyerhuber
elfigy und bh_roth haben recht, amos und loyal nicht. Ende der Diskussion. Wenn dann frank auch noch den Gebrauch der Shift Taste und Leertaste nach Komma und Punkt lernt, glauben wir sogar, dass seine Aussage stimmt. Wobei mir nicht ganz ersichtlich ist, wie ich ein Spiel runterlade, und dann eine Rechnung dafür bekomme. Wird sowas nicht von der Kreditkarte/EC Karte abgebucht, bevor der download beginnt? Mann könnte ja im Falle einer Rechnungslegung sagen, der download war nicht erfolgreich, abgebrochen, was auch immer und müsste nicht den 11 jährigen Sohn vorschieben.
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hphersel
es gibt auch Spiele, die sind nicht per se kostenpflichtig, also nicht der Download, sondern die "verspielte" Zeit . Und die kann dann automatisch mit der nächste nTelefonrechnung abgebucht werden. Daher ist der Frage durchaus "etwas dran"
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bipail
Mein Sohn war 14 als das passierte. Ich habe einmal an die Firma geschrieben, und auf alle weiteren eMails nicht mehr reagiert. Irgendwann war dann Schluß und die haben sich nicht mehr gemeldet. Eine Mahnung muß dir per Post und nicht per Mail zugeschickt werden.
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Der_Denis
Für Mahnungen gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Die können daher auch per E-Mail verschickt werden.
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bh_roth
Man kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zustellung der Rechnung automatisch in Verzug, dazu bedarf es keiner Mahnung. Eine Mahnung ist eine einseitig empfangsbedürftige Erklärung. Nach der Konzeption des BGB bedürfen Erklärungen nur dann einer bestimmten Form, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 125 BGB). Diese Form ist bei Mahnungen nicht vorgeschrieben und kann daher mündlich, schriftlich und per Fax oder auch per E-Mail erfolgen.
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bh_roth
Jedenfalls war deine Antwort (im 2. Satz) auf den Beitrag vom Denis falsch. Und dass es sich hier um ein deutsches Rechtsproblem handelt, habe ich vorausgesetzt, und sicher auch alle anderen, die hier geantwortet haben. Ohne jetzt weiter ablenken zu wollen, wo also war das Falsche in der Antwort von Denis?
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wilmaaa
Anwalt einschalten, 11-jaehriger ist nicht Geschaeftsfaehig. Auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen.
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