govie11
fahrkkostenerstattung
ich muss zum gericht in berlin, wegen der evtl. änderung der betreuung einer familienangehörigen.
sie wird derzeit von mir und einer weiteren person unserer familie betreut.
wer ersetzt mir die fahrkosten?
sie wird derzeit von mir und einer weiteren person unserer familie betreut.
wer ersetzt mir die fahrkosten?
Antworten (8)
Ahhh! Zuviel Informationen ...
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Ja nichts wesentliches mitteilen ...
(Zivilerechtliche Klage? Klagst Du? Als Zeuge geladen? Oder nur zum Spass dabei?)
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Ja nichts wesentliches mitteilen ...
(Zivilerechtliche Klage? Klagst Du? Als Zeuge geladen? Oder nur zum Spass dabei?)
Das Geben von Informationen wird überbewertet, lieber Skorti. Keine Informationen = schlechte Antworten. Das wird govie11 schnell merken.
Govie: Wenn du eine Ladung vom Gericht hast, bekommst du auch von dort deinen Aufwand ersetzt.
Govie: Wenn du eine Ladung vom Gericht hast, bekommst du auch von dort deinen Aufwand ersetzt.
Wie war das in der Mitteilung des Anwalts an das Gericht, nachdem ein Verfahren wegen der Wehen einer Zeugin vertagt werden musste:
"Die Zeugin hat nun entbunden und kann erneut geladen werden ...."
"Die Zeugin hat nun entbunden und kann erneut geladen werden ...."
Vaterschaftsprozess, auf dem Gerichtsflur: "Haben Sie auch eine Ladung bekommen?"
"Nein, ich bin nur als Zeugin hier."
"Nein, ich bin nur als Zeugin hier."
Bei einem Betreuungsverfahren gibt es weder Angeklagte noch Zeugen.
Es handelt sich um eine Art Feststellungsverfahren, weil das Gesetz für jede Betreuung und auch jede Änderung einen Richterspruch verlangt. Das ist aber kein Urteil, sondern eine Anordnung.
Die Kosten zahlt der Betreute aus seinem Einkommen und Vermögen (§ 1836c BGB). Es gibt aber auch hier Freigrenzen. Reicht beides nicht aus, trägt die Kosten die Staatskasse. Unterhaltspflichtige müssen dafür nicht aufkommen.
Die Fahrtkosten sind Aufwendungen nach § 1835 BGB, die man bei Vorlage eines Nachweises von der Gerichtskasse ausbezahlt bekommt.
Es handelt sich um eine Art Feststellungsverfahren, weil das Gesetz für jede Betreuung und auch jede Änderung einen Richterspruch verlangt. Das ist aber kein Urteil, sondern eine Anordnung.
Die Kosten zahlt der Betreute aus seinem Einkommen und Vermögen (§ 1836c BGB). Es gibt aber auch hier Freigrenzen. Reicht beides nicht aus, trägt die Kosten die Staatskasse. Unterhaltspflichtige müssen dafür nicht aufkommen.
Die Fahrtkosten sind Aufwendungen nach § 1835 BGB, die man bei Vorlage eines Nachweises von der Gerichtskasse ausbezahlt bekommt.
es ist schon mehr als traurig und erschreckend, was einem alles hier "unterstellt" und geantwortet wird ...
@elfigy - vielen dank, die einzig konkrete und vernünftige antwort.
@elfigy - vielen dank, die einzig konkrete und vernünftige antwort.