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Gast

fax kündigung wirksam ab sendedatum?

einer Mitarbeiterin wurde die Kündigung per fax an einem Tag mitgeteilt - sie hat empfang bestätigt, und hat einen Tag später das Original per Einschreiben erhalten
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Antworten (8)
bh_roth
Darüber hinaus kann eine nicht schriftliche Kündigung im Steitfall nur schwer bewiesen werden.
Ein Fax gilt jedoch, da es nicht die Original Unterschrift trägt, sondern nur eine Kopie der Unterschrift, nicht als gültig.
Des Weiteren kann der Inhalt und der Eingang des Kündigungsschreibens nicht bewiesen werden. Der Sendebericht reicht nicht aus, er bestätigt nur das Ordnungsgemäße versenden des Fax, ob dies beim Empfänger eingegangen ist und vom Faxgerät ausgedruckt wurde kann man nicht beweisen.

Zu diesem Thema gibt es eine Vielzahl an Urteilen, in einigen wird eine Kündigung per Fax zugelassen, in vielen wird eine Kündigung per Fax aber als nicht rechtskräftig angesehen.
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bh_roth
Mist. Mein erster Teil fehlt. Hier nachgereicht:
Alle haben (Un-) Recht
Auch wenn nach dem BGB generell nur bei einigen Verträgen, wie zum Beispiel bei Arbeitsverträgen (§623 BGB) Mietverträgen (§ 550 BGB), die Schriftform vorgeschrieben ist, bedarf die Kündigung eines Vertrages in der Regel die Schriftform, denn es sind in den meisten Verträgen zusätzliche Klauseln enthalten.
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Meyerhuber
starmax, genau, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Eigentor hoch drei!
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Zombijaeger
Ist doch gut, wenn Leute hier sind, auf deren Antworten man sich (fast) immer verlassen kann. Für den Fragensteller ist es nunmal wichtig, eine korrekte Antwort zu erhalten. Daher finde ich die Besserwisservorwürfe gegen ing ungerecht.
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moonlady123456
Nachbarn fragen, Amos.
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Zickenbarth
Meine Güte, starmax! Dann lies doch einfach mal den richtigen Paragraphen: „Schriftlich“ ist eine Kündigung nur dann, wenn der Kündigungsberechtigte eigenhändig seine Unterschrift unter den Kündigungstext geschrieben hat. Deshalb kann eine Kündigung per Telefax, Computerfax, Email oder mündlich keine schriftliche Kündigung im Sinne von § 623 BGB sein. In § 623 BGB ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen ist. (Köhler & Partner, Kanzlei für Arbeitsrecht)
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Skorti
Vielleicht reicht dir das: "Unzureichend ist daher eine Kündigung per FAX, wie beispielsweise das Landesarbeitsgericht Mainz (GNr. 10 Sa 475/03) entschieden hat. Denn der FAX-Empfänger erhält nur einen FAX-Ausdruck – vergleichbar einer Fotokopie – der lediglich eine kopierte aber keine eigenhändige Unterschrift trägt."

Aber vielleicht gehört ein Landesarbeitsgericht für dich auch nur zu den "schlecht informierten oder einzelfallbezogenen Arbeitsrechtlern".
Es gibt noch kein Urteil des BAGs, dass diesem Urteil wiederspricht.
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Skorti
Streiche ein e ... gelb ... gelb gefällt mir ...
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