Gutschein
Ich habe zum Geburtstag einen Gutschein von einer Thaimassagepraxis, über 100 Euro geschenkt bekommen. Darauf steht, gültig bis.... auf 2 Jahre begrenzt. Ist das zulässig? Evtl bekomme ich jetzt für 100 Euro weniger Leistung, aber verfallen darf das doch nicht, oder?
Antworten (3)
Doch, es darf verfallen, und zwar nach den allgemeinen Verjährungsfristen.
Jedwede Forderung in dieser Art, ob berechtigt oder nicht, verfällt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, beginnend am 01.01. des Jahres, das auf die Entstehung der Forderung folgt. Auf zwei Jahre begrenzen kann die Praxis das meines Erachtens nicht.
Jedwede Forderung in dieser Art, ob berechtigt oder nicht, verfällt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, beginnend am 01.01. des Jahres, das auf die Entstehung der Forderung folgt. Auf zwei Jahre begrenzen kann die Praxis das meines Erachtens nicht.
Doch, ein Gutschein darf grundsätzlich vom Aussteller befristet werden. Nur eine zu kurze Einlösefrist, etwa nur ein Jahr, ist unwirksam. Zwei Jahre ist dagegen OK. Drei Jahre gelten regulär, wenn nichts anderes genannt wird.
Laut verbraucherzentrale.de haben Gutscheine grundsätzlich eine allgemeine Gültigkeit von drei Jahren, danach muss sie der Aussteller nicht mehr annehmen. Er kann diese Gültigkeit auch verkürzen, z.B. sind zwei Jahre nicht zu beanstanden. Ein Jahr wäre aber zu kurz und anfechtbar.