Handy benutzt mit Fahrrad
Kind ist 13 Jahre alt soll 50 Euro Bußgeld zahlen ist das okay
Antworten (6)
Nein, das ist absolut nicht okay!
Wenn du mich fragst, sollten das mindestens 150 Euro sein, egal wie alt derjenige ist.
Und für die Eltern die gleiche Summe nochmal oben drauf!
Wenn du mich fragst, sollten das mindestens 150 Euro sein, egal wie alt derjenige ist.
Und für die Eltern die gleiche Summe nochmal oben drauf!
Beim Fahren kein Handy! So einfach. Das Kind ist zwar formal noch nicht strafmündig, aber Eltern haften für ihre Kinder. Und das ist sowas von Ok.
Ist die "Strafunmündigkeit" hier ein Faktor?
Dass ein Kind bis 14 Jahren nicht strafmündig ist, findet nur im Strafrecht Verwendung. Ich finde dazu nichts im Bezug auf Ordnungswidrigkeiten. Somit gehe ich erstmal davon aus, dass ein Kind im Sinne des Ordnungsrechts immer mit Bußgeld "bestraft" werden kann. Es sei denn, die Eltern sind dabei und/oder haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
13 Jahre ist doch auch das beste Alter um zu lernen, dass man das Sch...-Handy nicht überall verwenden soll.
Dass ein Kind bis 14 Jahren nicht strafmündig ist, findet nur im Strafrecht Verwendung. Ich finde dazu nichts im Bezug auf Ordnungswidrigkeiten. Somit gehe ich erstmal davon aus, dass ein Kind im Sinne des Ordnungsrechts immer mit Bußgeld "bestraft" werden kann. Es sei denn, die Eltern sind dabei und/oder haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
13 Jahre ist doch auch das beste Alter um zu lernen, dass man das Sch...-Handy nicht überall verwenden soll.
ja, ist sie.
Analog zum Strafrecht sind auch im OWIG Kinder unter 14 straffrei - so sehr ich das in diesem Fall bedauere!
Analog zum Strafrecht sind auch im OWIG Kinder unter 14 straffrei - so sehr ich das in diesem Fall bedauere!
Nein, das Kind ist strafunmündig und muss somit nichts bezahlen. Höchstens die Eltern, und das auch nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Also wenn sie dabei waren, und es nicht unterbunden haben.
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 12 Abs. 1 (1): Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Da Bußgelder nach dem OWiG verhängt werden, ist die Rechtslage klar. Kinder können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit Bußgeldern belegt werden.