pernat
Ich 66
Mit KAP, AV,V etc. habe ich nicht zu tun, Das ich als Rentner die Anlage R ausfüllen muss ist mir klar. Die Frage ist: Da meine Frau noch tätig ist, soll man eine Einkommensteuererklärung, eine vereinfachte Einkommensteuererklärung oder eine Lohnsteuererklärung?
Antworten (4)
Eventuell beim Finanzamt nachfragen, ein Steuerberater tut's auch.
Und bitte nicht mehr weiter nerven.
Und bitte nicht mehr weiter nerven.
Zitat: "soll man eine Einkommensteuererklärung, eine vereinfachte Einkommensteuererklärung oder eine Lohnsteuererklärung?"
Soll man!
Soll man!
Eine vereinfachte Einkommensteuererklärung ist bei Rentenbezug meines Wissens nach nicht möglich. Ich gehe mal davon aus, dass Ihnen ein Steuerberater zu teuer ist. Ich würde Ihnen empfehlen, bei einem deutlich preiswerteren Lohnsteuerhilfe-Verein vorbeizuschauen - das dürfte bei Ihrer Situation das Sinnvollste sein
Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird!!!!