Ich möchte wissen ob mein Freund laut Jobcenter verpflichtet ist (UH2) Unterhalt zahlen muss für ein ungeborenes Baby?
Das Jobcenter erwartet von mir das ich UH2 Unterhaltsansprüche stelle gegen meinen Freund mit dem ich zusammen lebe in einer Wohnung für ein Baby was noch nicht mal da ist. Ich habe dem Amt mehrfach mitgeteilt des ich mit ihm zusammen lebe und es rein rechtlich nicht machbar wäre Unterhalt einzufordern erst recht nicht für ein ungeborenes Baby.
Antworten (20)
Ja. §1615l
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2)... Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2)... Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Ich finde es immer schön, wenn die Kunden des Jobcenters versuchen, ihrem Sachbearbeiter die Gesetzeslage zu erklären.
Wobei die sich zugegebenerweise manchmal in ihrem Bereich so gut auskennen, dass man sich fragt, welche Karriere die machen könnten, wenn sie den gleichen Einsatz in eine Berufstätigkeit investieren würden...
Wobei die sich zugegebenerweise manchmal in ihrem Bereich so gut auskennen, dass man sich fragt, welche Karriere die machen könnten, wenn sie den gleichen Einsatz in eine Berufstätigkeit investieren würden...
Wenn es rein rechtlich nicht machbar wäre, würde das Jobcenter es auch nicht fordern.
Wer poppt, kann auch für seinen Nachwuchs aufkommen.
Wer poppt, kann auch für seinen Nachwuchs aufkommen.
Wobei das schon nervig ist - das ist ja am Ende ein Nullsummenspiel. Die beiden leben doch schon zusammen, sie sind eine "Bedarfsgemeinschaft", deren Einkommen zusammengelegt werden. Das, was das Amt bei ihr spart, muss sie bei ihm als Mehrbedarf wieder drauflegen. Viel Papier um nichts ...
Wieso kümmert sich eigentlich ein "Jobcenter" um Unterhaltsfragen?
Des ist genauso eine Verarsche wie "Bügergeld" was einfach nur Sozialhilfe ist.
Warum werden Dinge nicht bei Namen genannt?
Sorry, das musste raus, nun geht es mir besser und !Nein, unser Rechtsaußen bleibt bitte unter seinem Stein
Des ist genauso eine Verarsche wie "Bügergeld" was einfach nur Sozialhilfe ist.
Warum werden Dinge nicht bei Namen genannt?
Sorry, das musste raus, nun geht es mir besser und !Nein, unser Rechtsaußen bleibt bitte unter seinem Stein
Beim Jobcenter steht:
"Für die Zeit, in der Sie Bürgergeld beziehen, ist das Jobcenter gesetzlich berechtigt und gleichzeitig dazu verpflichtet, gesetzmäßig geschuldete Unterhaltsansprüche zu prüfen und diese gegebenenfalls einzufordern."
Ich kann ich der Frage nichts davon lesen, dass der Freund auch Bürgergeld bezieht.
"Für die Zeit, in der Sie Bürgergeld beziehen, ist das Jobcenter gesetzlich berechtigt und gleichzeitig dazu verpflichtet, gesetzmäßig geschuldete Unterhaltsansprüche zu prüfen und diese gegebenenfalls einzufordern."
Ich kann ich der Frage nichts davon lesen, dass der Freund auch Bürgergeld bezieht.
Weil sich das Jobcenter um das Bürgergeld kümmert und kein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn der Bedarf durch andere Quellen gedeckt werden kann. Mit anderen Worten, wenn der zukünftige Kindsvater in der Lage ist Unterhalt zu zahlen, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, bzw. nur ein verminderter Anspruch.
Wenn ein Anspruch besteht und der Kindsvater nicht zahlt, aber über genug Geld verfügt, dann zahlt das Jobcenter und holt sich das Geld vom Kindsvater wieder. Wenn die Mutter aber keine Unterhaltsansprüche stellt, besteht kein Anspruch und das Jobcenter könnte sich das Geld nicht wiederholen.
Da Gast aber mit dem Kindsvater in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, besteht entweder ohnehin kein Anspruch aufs Bürgergeld oder das Amt kann sich ohnehin nichts wiederholen.
Wenn ein Anspruch besteht und der Kindsvater nicht zahlt, aber über genug Geld verfügt, dann zahlt das Jobcenter und holt sich das Geld vom Kindsvater wieder. Wenn die Mutter aber keine Unterhaltsansprüche stellt, besteht kein Anspruch und das Jobcenter könnte sich das Geld nicht wiederholen.
Da Gast aber mit dem Kindsvater in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, besteht entweder ohnehin kein Anspruch aufs Bürgergeld oder das Amt kann sich ohnehin nichts wiederholen.
Die Konstellation des Nullsummenspiels für das Amt lese ich nicht in der Frage. Was aber für mich verständlich wäre aus der Frage, den Unterhalt vom Amt zusätzlich zum Familieneinkommen zu erhalten. Dafür stellt man natürlich keinen Unterhaltsanspruch an den Vater. Das ist zwar Sozialbetrug aber denkbar.
Der werdenden Mutter könnte man noch gut gemeint mitgeben, da keiner die Zukunft kennt, bist Du dem Amt vielleicht noch dankbar.
@vandit: die beiden leben zusammen. D.h. sie bekommt nur dann Bürgergeld, wenn er nichts zum Unterhalt beisteuern kann, also selber an oder unter der Grenze verdient.
Wenn er jetzt von seinem Grenzeinkommen Unterhalt zahlen muss, dann rutscht er sicher drunter und bekommt dann selber Hilfe.
Wenn er jetzt von seinem Grenzeinkommen Unterhalt zahlen muss, dann rutscht er sicher drunter und bekommt dann selber Hilfe.
Man muss nur Unterhalt zahlen, wenn man genug Kohle hat. Wenn man erwerbstätig ist, muss man nur zahlen, wenn man über 1450,00 Euro Netto hat. Dann auch nur einen Betrag, den man über diesen Wert verdient. Bei einem Erwerbslosen liegt die Grenze bei 1200,00 Euro. Also wenn man an der Grenze zum Bürgergeld liegt, kann man nicht durch einen Unterhalt darunter rutschen.
Aber, wenn Gast mit jemanden zusammen lebt, also eine Bedarfsgemeinschaft bildet, und trotzdem Bürgergeld bezieht, wird dessen Netto ohnehin komplett herangezogen.
Aber, wenn Gast mit jemanden zusammen lebt, also eine Bedarfsgemeinschaft bildet, und trotzdem Bürgergeld bezieht, wird dessen Netto ohnehin komplett herangezogen.
Ich muss mich anscheinend korrigieren - es ist kein Nullsummenspiel.
Natürlich kann er derzeit keinen Unterhalt bezahlen. Aber dann kommt das Jugendamt und zahlt Unterhaltsvorschuss. Und den fordert es vom Vater zurück, wann auch immer der irgendwann mal in der Zukunft zahlungsfähig wird. Soweit ich das verstanden habe, kann die Verjährungsfrist von drei Jahren durch regelmäßige Zahlungsaufforderung deutlich verlängert werden und wenn sie sich einen gerichtlichen Titel besorgen, sind es sogar dreißig Jahre.
Ich bin mir nicht sicher, ob das hier so zutrifft. Aber wenn, wäre es eine Erklärung für das Vorgehen.
Natürlich kann er derzeit keinen Unterhalt bezahlen. Aber dann kommt das Jugendamt und zahlt Unterhaltsvorschuss. Und den fordert es vom Vater zurück, wann auch immer der irgendwann mal in der Zukunft zahlungsfähig wird. Soweit ich das verstanden habe, kann die Verjährungsfrist von drei Jahren durch regelmäßige Zahlungsaufforderung deutlich verlängert werden und wenn sie sich einen gerichtlichen Titel besorgen, sind es sogar dreißig Jahre.
Ich bin mir nicht sicher, ob das hier so zutrifft. Aber wenn, wäre es eine Erklärung für das Vorgehen.
Auch das ist nur die halbe Wahrheit. Eine Verlängerung der Verjährung erwirkt nur ein gerichtlicher Mahnbescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung bewirkt genau nichts und die Sache verjährt zum 31.12.
Ein Mahnbescheid ist keine titulierte Forderung, hat somit gar nichts zu sagen. Ebenso verjährt eine Zahlungsaufforderung nicht zum 31.12., sondern sie hemmt allenfalls eine Verjährung.
Erst ein Titel lässt sich 30 Jahre verfolgen.
Erst ein Titel lässt sich 30 Jahre verfolgen.
Ihr seid solche selbstverliebten Rechthaberhansel, das ist einfach unfassbar!!!
Anstatt Euch mit der eigentlichen Frage zu beschäftigen, haltet Ihr Euch daran fest, ob man die Dreijahresfrist verlängern kann oder nicht. Für den Sachverhalt ist das doch völlig nebensächlich!
Anstatt Euch mit der eigentlichen Frage zu beschäftigen, haltet Ihr Euch daran fest, ob man die Dreijahresfrist verlängern kann oder nicht. Für den Sachverhalt ist das doch völlig nebensächlich!
Um es mal etwas zu präzisieren. Wenn Du jemals im Leben etwas geleistet hast, aus dem sich eine finanzielle Forderung ergibt, wird Dir Dein Anwalt erklären, wann die Forderung verjährt und wie man die Verjährungsfrist verlängert. Ansonsten belästige mich nicht weiter mit Deinem Gockelwissen.
@ing,
Die Frage von Gast wurde doch mit den ersten 3 Posts beantwortet. Darf man darüber hinaus nicht noch über den Sinn zu diskutieren?
Du hast das "Nullsummenspiel" eingebracht (Hatte mit der Frage auch nichts zu tun, wurde aber gerne ausdiskutiert)
Du hast eine "Verjährungsfrist" eingebracht (Wie du selbst schreibst, hatte das mit der Frage nichts zu tun ...)
Die Frage von Gast wurde doch mit den ersten 3 Posts beantwortet. Darf man darüber hinaus nicht noch über den Sinn zu diskutieren?
Du hast das "Nullsummenspiel" eingebracht (Hatte mit der Frage auch nichts zu tun, wurde aber gerne ausdiskutiert)
Du hast eine "Verjährungsfrist" eingebracht (Wie du selbst schreibst, hatte das mit der Frage nichts zu tun ...)