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Gast

Kaution von Vermieter einbehalten

Habe 2005 mit meiner damaligen Lebensgefährtin eine Wohnung bezogen und die Kaution bezahlt. Wir haben uns getrennt. Im Februar 2014 hat dann die ehemalige Lebensgefährtin die Wohnung gekündigt. Die von mir gezahlte Kaution wurde wegen offenstehender Mietforderungen vom Vermieter einbehalten. Der Vermieter meint, ich müsse mich wegen der von mir gezahlten Kaution an meine ehemalige LG wenden, hat er recht? Danke für Auskünfte El Greco II
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Antworten (4)
Bester
Ja.
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bh_roth
Wenn noch berechtigte Mietforderungen bestehen? Auch damit kann die Kaution verrechnet werden. Aber gerade, was das Rückzahlen der Mietkaution angeht, gibt es tonnenweise Beispiele mit Kommentaren von Fachanwälten im Netz. Einfach mal googeln.
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Bester
Der Vermieter darf im Gegensatz zum Mieter die ausstehende Miete mit der Kaution verrechnen. Lt. Mietrecht.org: "Allerdings darf der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen, wenn seine Forderung aus Mietrückstand entweder unstreitig ist, rechtskräftig durch ein Urteil festgestellt wurde oder die Verrechnung auch im Interesse des Mieters liegt."
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bh_roth
Doch, darf. Zitat: "Gerät der Mieter während der Mietzeit mit der Zahlung seiner Miete in Rückstand, kann der Vermieter sich aus der Kaution bedienen. Dazu ist er aber nicht verpflichtet. Denn die Kaution dient in erster Linie dazu, dem Vermieter Sicherheit zu geben, damit am Ende des Mietverhältnisses nicht eine Forderung offen steht, die der Mieter dann nicht mehr begleicht. Andererseits darf sich der Vermieter aber auch nicht beliebig aus der Kaution bedienen. Bei rückständiger Miete darf er das nur tun, wenn über seine Forderung entweder rechtskräftig entschieden ist oder aber seine Forderung unstreitig, ganz offensichtlich begründet ist oder wenn sich die Vermögensverhältnisse der Mieters in ganz erheblichem Maße verschlechtert haben (LG Berlin, GE 97, 1027; LG Mannheim, WM 96, 269; AG Wiesbaden, WM 99,297)"
Zitat Ende
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