muss der vermieter mir jedes jahr eine nebenkostenaufstellung zu schicken
Antworten (3)
Wenn du regelmäßig Nebenkostenabschläge zahlst, muss der Vermieter dir mindestens einmal pro Jahr eine entsprechende Abrechnung zur Verfügung stellen.
Es kommt auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an. Gibt es hierzu keine Vereinbarungen, brauchst du gar keine Nebenkosten zu bezahlen und hast auch keinen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung.
Ist eine Nebenkostenpauschale vereinbart (also keine Vorauszahlungen sondern ein fester Betrag, mit dem die Nebenkosten abgegolten sind), hast du ebenfalls keinen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung.
In den allermeisten Faellen wird aber mietvertraglich eine monatliche Vorauszahlung auf die erst nach dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode zu erstellende Nebenkostenabrechnung vereinbart. Die Abrechnungsperiode muss immer ein Jahr betragen und laeuft normalerweise vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Der Vermieter kann aber auch einen anderen einjaehrigen Abrechnungszeitraum festlegen (z.B. 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres).
Ist eine Nebenkostenpauschale vereinbart (also keine Vorauszahlungen sondern ein fester Betrag, mit dem die Nebenkosten abgegolten sind), hast du ebenfalls keinen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung.
In den allermeisten Faellen wird aber mietvertraglich eine monatliche Vorauszahlung auf die erst nach dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode zu erstellende Nebenkostenabrechnung vereinbart. Die Abrechnungsperiode muss immer ein Jahr betragen und laeuft normalerweise vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Der Vermieter kann aber auch einen anderen einjaehrigen Abrechnungszeitraum festlegen (z.B. 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres).
Fortsetzung meiner ersten Antwort:
Nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres hat der Vermieter fuer die Zustellung der Abrechnung 1 Jahr Zeit. Stellt er sie spaeter zu, hat er seinen Anspruch auf eventuelle Nachforderungen verwirkt. Dein eventueller Rueckforderungsanspruch wegen zuviel gezahlter Vorauszahlungen bleibt hiervon aber unberuehrt und unterliegt der gesetzlichen dreijaehrigen Regelverjaehrung.
Die Jahresabrechnung muss nachvollziehbar sein, es muessen aber keine Belege fuer die einzelnen Posten beigefuegt werden. Der Vermieter muss dir aber auf Anforderung Einsicht in die Originalbelege gewaehren oder dir - sofern eine Einzichtnahme in den Raeumen des Vermieters z.B. wegen einer zu grossen Entfernung nicht moeglich ist - entsprechende Kopien gegen Kostenerstattung uebersenden.
Nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres hat der Vermieter fuer die Zustellung der Abrechnung 1 Jahr Zeit. Stellt er sie spaeter zu, hat er seinen Anspruch auf eventuelle Nachforderungen verwirkt. Dein eventueller Rueckforderungsanspruch wegen zuviel gezahlter Vorauszahlungen bleibt hiervon aber unberuehrt und unterliegt der gesetzlichen dreijaehrigen Regelverjaehrung.
Die Jahresabrechnung muss nachvollziehbar sein, es muessen aber keine Belege fuer die einzelnen Posten beigefuegt werden. Der Vermieter muss dir aber auf Anforderung Einsicht in die Originalbelege gewaehren oder dir - sofern eine Einzichtnahme in den Raeumen des Vermieters z.B. wegen einer zu grossen Entfernung nicht moeglich ist - entsprechende Kopien gegen Kostenerstattung uebersenden.