muß ich als vermieter einen telefonanschluß bereitstellen
Antworten (11)
Ich glaube du musst nicht aber ich würde es auf jeden Fall mit dem Mieter absprechen. Heute ist das ja nicht so schlimm wie früher. Ich benutze zum Beispiel kein Festnetz. Aber fürs Internet ist es halt wichtig!
Wenn dieser nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, ganz klar nein!
Gesetzlich geregelt ist folgende Aussattung einer Mietwohnung als Mindestausstattung:
Wasseranschluss und –Abfluss, Stromversorgung, WC, Wärmerdämmung und oder Heizung und Lärmschutz.
Gesetzlich geregelt ist folgende Aussattung einer Mietwohnung als Mindestausstattung:
Wasseranschluss und –Abfluss, Stromversorgung, WC, Wärmerdämmung und oder Heizung und Lärmschutz.
Also dass diese WC hier Bestandteil eines Mietvertrags sein kann ist mir neu. Hat es weit gebracht, unsere gute alte Stern WC...
(Scherz aus)
(Scherz aus)
@DerDoofe: Gesetzlich geregelt ist in diversen Gesetzen wie z.B. in den Landesbauordnungen aber auch im II. WoBauG wie Räumlichkeiten hergestellt und ausgestattet sein müssen um diese im rechtlichen Sinne als Wohnung nutzen zu können.
Ein Telefonanschluss wird von dem jeweiligen Telekommunikationsanbieter eingerichtet und darf, meines Wissens, durch den Vermieter nicht verhindert werden. In sofern ist die "Frage" falsch gestellt .
Mieter haben Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen. Der Vermieter hat dem Netzbetreiber gegenüber die erforderlichen Erklärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen am Haus zu gestatten (LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014 – 63 S 151/14).
Das Landgericht Berlin hat einem Mieter wegen Fehlens eines Telefonfestnetzanschlusses eine Mietminderung von 5% der Miete zugesprochen. LG Berlin: Urteil vom 09.02.2010 – 65 S 475/07.
Zu den Mindestanforderungen bei Wohnraum, die ohne besondere Nachfrage des Mieters vorausgesetzt werden gehören regelmäßig:
Stromanschluss.
Wasseranschluss (mit Abwasser) und Toilette.
ausreichender Wärme- und Schallschutz.
Übergabepunkt für Telefonfestnetz.
Die Anschlußmöglichkeit an das Festnetz, der sogenannte Übergabepunkt im Haus sind Eigenschaften der Mietwohnung (Haus).
Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt (ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.). Der „Übergabepunkt“ im Haus wird von der Telefongesellschaft eingerichtet.
Aus dem Internet kopiert
Das Landgericht Berlin hat einem Mieter wegen Fehlens eines Telefonfestnetzanschlusses eine Mietminderung von 5% der Miete zugesprochen. LG Berlin: Urteil vom 09.02.2010 – 65 S 475/07.
Zu den Mindestanforderungen bei Wohnraum, die ohne besondere Nachfrage des Mieters vorausgesetzt werden gehören regelmäßig:
Stromanschluss.
Wasseranschluss (mit Abwasser) und Toilette.
ausreichender Wärme- und Schallschutz.
Übergabepunkt für Telefonfestnetz.
Die Anschlußmöglichkeit an das Festnetz, der sogenannte Übergabepunkt im Haus sind Eigenschaften der Mietwohnung (Haus).
Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt (ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.). Der „Übergabepunkt“ im Haus wird von der Telefongesellschaft eingerichtet.
Aus dem Internet kopiert
Der "Übergabepunkt für Telefonfestnetz" wird als APL bezeichnet, ist meist im Keller (bei nicht unterkellerten Altbauen oft auch an der Hausaussenwand).
Ein Telefonanschluss in einer Wohnung wird vom Anschlussnutzer, in diesem Fall vom Mieter beantragt, mit Ausführung des Anschlusses in der Wohnung entsteht ein Nutzungsvertrag mit dem Versorger.
Mit Herstellung des Anschlusses legt die Telekom eine Leitung vom APL in die betreffende Wohnung.
Dies führt die Telekom aufgrund der Netzhoheit auch aus, wenn der Kunde / Mieter sich für einen anderen Telefonanbieter oder Internetanbieter entscheidet, der das Telefonnetz der Telekom nutzt.
Bei Breitbandanschlüssen ist es ähnlich, immer mehr Bewohner nutzen die Anschlüsse des Breitbandnetzbetreibers (meist Kabebelfersehanbieter) auch für Telefonie und Internet. Auch in diesen Fällen betauftragt der Nutzer / Mieter den Anschluss.
Ein Telefonanschluss in einer Wohnung wird vom Anschlussnutzer, in diesem Fall vom Mieter beantragt, mit Ausführung des Anschlusses in der Wohnung entsteht ein Nutzungsvertrag mit dem Versorger.
Mit Herstellung des Anschlusses legt die Telekom eine Leitung vom APL in die betreffende Wohnung.
Dies führt die Telekom aufgrund der Netzhoheit auch aus, wenn der Kunde / Mieter sich für einen anderen Telefonanbieter oder Internetanbieter entscheidet, der das Telefonnetz der Telekom nutzt.
Bei Breitbandanschlüssen ist es ähnlich, immer mehr Bewohner nutzen die Anschlüsse des Breitbandnetzbetreibers (meist Kabebelfersehanbieter) auch für Telefonie und Internet. Auch in diesen Fällen betauftragt der Nutzer / Mieter den Anschluss.
So habe ich die Frage verstanden, ob der Vermieter die Möglichkeit schaffen muß, dass der Mieter sich ein Festnetztelefon legen lassen kann. Vom Anbieter seiner Wahl. Das verstehe ich unter Bereitstellung.