Muss ich Steuervorauszahlung bei der III/V leisten!
Ist ein Wechsel in die IV/IV günstiger, wenn ich keine Vorauszahlung leisten möchte?
Ich beziehe Erwerbsminderungsrente und mein Ehemann ist in Arbeit.
Ich beziehe Erwerbsminderungsrente und mein Ehemann ist in Arbeit.
Antworten (1)
Wenn davon auszugehen ist, dass die Erwerbsminderungsrente niedriger als die steuerpflichtigen Einnahmen des Ehemannes ist, führt der Wechsel nach den Steuerklassen IV/IV dann zu einer höheren Besteuerung der Einkünfte des Ehemannes, wenn er vorher in der Steuerklasse III war.
Gleichzeitig ist bei einem längeren Bezug der Erwerbsminderungsrente die Vorauszahlung von Einkommensteuer notwendig.
Die Höhe der Steuervorauszahlung richtet sich nach der Besteuerungsgrundlage der vorangegangenen Steuererklärung der gemeinsamen steuerbaren Einkünfte.
Da die Erwerbsminderungsrente im Normalfall ohne Steuerabzug ausgezahlt wird ergibt sich die Pflicht zur Vorauszahlung von Einkommensteuer aus dem steuerbaren Rentenanteil automatisch.
Der steuerbare Anteil ist jedoch von der gewählten Steuerklasse unabhängig und richtet sich allein nach den Vorschriften der Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz - § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Gleichzeitig ist bei einem längeren Bezug der Erwerbsminderungsrente die Vorauszahlung von Einkommensteuer notwendig.
Die Höhe der Steuervorauszahlung richtet sich nach der Besteuerungsgrundlage der vorangegangenen Steuererklärung der gemeinsamen steuerbaren Einkünfte.
Da die Erwerbsminderungsrente im Normalfall ohne Steuerabzug ausgezahlt wird ergibt sich die Pflicht zur Vorauszahlung von Einkommensteuer aus dem steuerbaren Rentenanteil automatisch.
Der steuerbare Anteil ist jedoch von der gewählten Steuerklasse unabhängig und richtet sich allein nach den Vorschriften der Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz - § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.