Kalbfuss
Nachbarschaftsrecht
Der Nachbar im vorliegenden Fall ist keine Privatperson sondern die Landwirte der Ortsgemeinde. Wie groß muss in diesem Fall der Abstand von Einfriedung/Zaun zum Landwirtschaftsweg sein ?
Besonderheit in diesem Fall Verlauf von Zaun/Einfriedung waren vor dem Landwirtschaftsweg da. Muss dann auch umgekehrt beim Bau des Landwirtschaftsweges der Mindestabstand zum Privatgrundstück beachtet werden ?
Besonderheit in diesem Fall Verlauf von Zaun/Einfriedung waren vor dem Landwirtschaftsweg da. Muss dann auch umgekehrt beim Bau des Landwirtschaftsweges der Mindestabstand zum Privatgrundstück beachtet werden ?
Antworten (3)
Zu dieser Frage würde ich mich an das örtliche Bauamt wenden. Es kann auch sein, dass es ortspezifische Vorschriften gibt.
Das entscheiden die Stadt- und Gemeinderäte, es gibt welche, die verfügen jeden Schwachsinn. Bei unserem früheren Haus musste für einen neu angelegten Wirtschaftsweg ca. 1 m Abstand zu unseren vorhandenen Zäunen eingehalten werden. Das war grausam. Die Gemeinde und die Landwirte hätten diesen Grünstreifen pflegen sollen. Die mähten aber nur zweimal im Jahr. Die Folge war, dass die unerwünschten Wildkräuter unter dem Zaun in den Garten gekrochen kamen. Und zwar massiv! Also mähten wir Anwohner. Wir wußten dann nicht, wohin mit dem Grünschnitt, denn der war voll mit Hundekot. Wir legten den dann auf die gegenüberliegende Seite des Weges am Rand ab. Eines Tages kam die Polizei wegen unerlaubter Entsorgung von Grünabfällen. Die waren aber einsichtig und zogen wieder ab. Der Fragesteller muß das mit seinem örtlichen Bauamt abklären. Da kann man nicht allgemeingültig beantworten.
Die Einfriedung vonFlurstücken ist in Satzungen der Gemeinden, im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes wie auch im Baurecht geregelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Einfriedung an der Grenze zu einer öffentlichen Fläche, einer öffentlichen Verkehrsfläche oder einfach zum Nachbargrundstück erfolgt.
Der beschriebene Weg gehört vermutlich nicht den Landwirten der Ortsgemeinde, vielmehr wird es sich um einen öffentlichen Wirtschaftsweg handeln. Hier ist die Gemeinde, bei kleineren Gemeinden der Landkreis zuständig.
Der beschriebene Weg gehört vermutlich nicht den Landwirten der Ortsgemeinde, vielmehr wird es sich um einen öffentlichen Wirtschaftsweg handeln. Hier ist die Gemeinde, bei kleineren Gemeinden der Landkreis zuständig.