Nachträglich Renovierungskosten (Arbeitsstunden) vom Vermieter bezahlen
Hallo, ich habe mit meinem Nachmieter schriftlich vereinbart dass er die Renovierung bei meinem Auszug übernimmt, im Gegenzug habe ich ihm Küche und Kleinmöbel für kleines Geld überlassen.
Nun haben sich die "Renovierungsarbeiten" aufwendiger herausgestellt als gedacht, mein Vermieter hat selbst mit Hand angelegt (Bohrlöcher füllen, Tapete runter, etc.). Nun möchte er dafür einen Teil meiner Kaution einbehalten, für den "Arbeitsaufwand"... Darf er mich sowas überhaupt fragen???
Nun haben sich die "Renovierungsarbeiten" aufwendiger herausgestellt als gedacht, mein Vermieter hat selbst mit Hand angelegt (Bohrlöcher füllen, Tapete runter, etc.). Nun möchte er dafür einen Teil meiner Kaution einbehalten, für den "Arbeitsaufwand"... Darf er mich sowas überhaupt fragen???
Antworten (5)
Der Hauptmieter ist immer allein gegenüber seinem Vermieter verantwortlich. Was der Mieter mit seinem Nachmieter aushandelt, braucht den nicht zu interessieren.
Ich kann mir nicht vorstellen daß der Vermieter dies als Frage stellt.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Füllen von Bohrlöchern (in der Wand) überhaupt zu den geschuldeten Leistungen des Mieters gehört, da diese, sogar in Fliesen, seit mehreren Jahren in der gängigen Rechtssprechung als übliche Nutzung betrachetet werden und sich daher daraus kein Anspruch des Vermieters ableiten lässt.
Unterstellt, daß der Mieter der im Mietvertrag im Grundsatz vereinbarten Renovierungspflicht möglicherweise nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist meist ebenfalls vertraglich vereinbart, daß der Vermieter den notwendigen zusätzlichen / nachträglichen Aufwand zur Herstellung des vetraglich vereinbarten Zustands der Wohnung zu Lasten der Kaution begleicht.
Dies ist auch der Fall, wenn ein vom Mieter beauftragter Fachbetrieb die Arbeiten nicht entsprechend den Vereinbarungen des Mietvertrags durchgeführt hat.
Das originäre Problem hat der Mieter, unabhängig von einem etwaigen Vertragsverhältnis mit einem Dritten, aus dem er sich bestenfalls schadlos halten kann.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Füllen von Bohrlöchern (in der Wand) überhaupt zu den geschuldeten Leistungen des Mieters gehört, da diese, sogar in Fliesen, seit mehreren Jahren in der gängigen Rechtssprechung als übliche Nutzung betrachetet werden und sich daher daraus kein Anspruch des Vermieters ableiten lässt.
Unterstellt, daß der Mieter der im Mietvertrag im Grundsatz vereinbarten Renovierungspflicht möglicherweise nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist meist ebenfalls vertraglich vereinbart, daß der Vermieter den notwendigen zusätzlichen / nachträglichen Aufwand zur Herstellung des vetraglich vereinbarten Zustands der Wohnung zu Lasten der Kaution begleicht.
Dies ist auch der Fall, wenn ein vom Mieter beauftragter Fachbetrieb die Arbeiten nicht entsprechend den Vereinbarungen des Mietvertrags durchgeführt hat.
Das originäre Problem hat der Mieter, unabhängig von einem etwaigen Vertragsverhältnis mit einem Dritten, aus dem er sich bestenfalls schadlos halten kann.