Cordelier
Notwehr mit Messer
Ist es Notwehr wenn ich vorsätzlich ein Messer mitführe um mich in einer mutmaßlich vorhersehbaren Streitigkeit die den Abend evtl. passieren könnte, damit verteidige und einer der Kontrahenten dabei zu Tode kommt?
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Antworten (12)
Ich würde es als vorbereitende Kriegsführung bezeichnen, ob defensiv oder offensiv, sei mal dahingestellt.
Nachtrag: selbstverständlich muss man relativieren, was ist Vorsatz, war es Vorsatz ?
Ich trage ständig mein Opinel bei mir, nicht um Menschen abzuhäuten, sondern weil ich es gewohnt bin und weil mir das gute Messer schon oft sehr hilfreich war.
Sollte ich einmal in eine prekäre Situation kommen, in der ich dass Messer gegen einen Menschen einsetzen müsste, hoffe ich nicht, dass mir dieses als Vorsatz gewertet würde.
Ich trage ständig mein Opinel bei mir, nicht um Menschen abzuhäuten, sondern weil ich es gewohnt bin und weil mir das gute Messer schon oft sehr hilfreich war.
Sollte ich einmal in eine prekäre Situation kommen, in der ich dass Messer gegen einen Menschen einsetzen müsste, hoffe ich nicht, dass mir dieses als Vorsatz gewertet würde.
Es ist noch nicht lange her, da gab es in Deutschland ein Recht Waffen offen zu tragen. Das waren zwar nur Blankwaffen, aber immerhin.
Trotzdem gab es Gesetze, die Streitereien mit Waffengewalt scharf verurteilten.
Die mit mittelalterlichen Gewohnheiten aufgewachsenen Mitbürger aus vorwiegend südlichen Gefilden fühlen sich auch heute noch nackt ohne Waffe.
Waffen sind schon immer ein Bestandteil der sogenannten Ehrfurcht Gebietung gewesen. Wer Waffen trug, war ein Großer.
Allerdings gilt nach unseren Gesetzen das vorsätzliche Mitführen einer wie auch immer gearteten Waffe als Vergehen.
Der Gebrauch bei Auseinandersetzungen kann dann als vorsätzliche Körperverletzung gewertet werden; auch wenn man selbst angegriffen wird.
Das Gesetz geht davon aus, dass wer eine Waffe trägt, diese auch benutzen will.
R.
Trotzdem gab es Gesetze, die Streitereien mit Waffengewalt scharf verurteilten.
Die mit mittelalterlichen Gewohnheiten aufgewachsenen Mitbürger aus vorwiegend südlichen Gefilden fühlen sich auch heute noch nackt ohne Waffe.
Waffen sind schon immer ein Bestandteil der sogenannten Ehrfurcht Gebietung gewesen. Wer Waffen trug, war ein Großer.
Allerdings gilt nach unseren Gesetzen das vorsätzliche Mitführen einer wie auch immer gearteten Waffe als Vergehen.
Der Gebrauch bei Auseinandersetzungen kann dann als vorsätzliche Körperverletzung gewertet werden; auch wenn man selbst angegriffen wird.
Das Gesetz geht davon aus, dass wer eine Waffe trägt, diese auch benutzen will.
R.
Ohne mir den Link anzusehen: Wenn jemand ein Messer mit sich führt, ist das immer Vorsatz, weil ich unterstelle, dass er das Messer nicht versehentlich einsteckt.
Wenn jemand ein Messer mit sich führt, und dieses in einer Notwehrsituation einsetzt, kann es das geeignete Mittel sein, welches er einsetzen darf. Im Zweifel sagt dann ein Richter, ob es das richtige Mittel war, und ob überhaupt eine Notwehr berechtigt war.
Ich habe immer ein Messer bei mir. Mir deshalb eine strafbare Handlung zu unterstellen, nur weil sich an dem Tag eine Situation ergeben könnte, in der ich das Messer zur Abwehr gebrauchen könnte, kann ich nicht ableiten.
Wenn jemand ein Messer mit sich führt, und dieses in einer Notwehrsituation einsetzt, kann es das geeignete Mittel sein, welches er einsetzen darf. Im Zweifel sagt dann ein Richter, ob es das richtige Mittel war, und ob überhaupt eine Notwehr berechtigt war.
Ich habe immer ein Messer bei mir. Mir deshalb eine strafbare Handlung zu unterstellen, nur weil sich an dem Tag eine Situation ergeben könnte, in der ich das Messer zur Abwehr gebrauchen könnte, kann ich nicht ableiten.
Wichtig für die Anwendung des Begriffs der Notwehr ist, daß die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Die Maßnahmen der Verteidigung müssen dem Angriff angemessen sein. Wenn das eigene Leben in Gefahr ist und eine Verteidigung nur mit Waffen erfolgen kann, muß der Angreifer vor deren Einsatz gewarnt werden.
Beim vorsätzlichen Mitführen eines Messers, um sich bei einer mutmaßlichen Auseinandersetzung wehren zu können, hätte ich grundsätzliche Bedenken, ob der Tatbestand der Notwehr gegeben ist.
Beim vorsätzlichen Mitführen eines Messers, um sich bei einer mutmaßlichen Auseinandersetzung wehren zu können, hätte ich grundsätzliche Bedenken, ob der Tatbestand der Notwehr gegeben ist.
1. Coredlier, es ist keine Notwehr, vorsätzlich ein Messer mitzuführen, um in einer vorhersehbaren Situation einen Menschen zu töten. Deine Schilderung geht eher in Richtung Mord.
2. Was ist eigentlich Notwehr? Es wäre gut zu wissen, bevor man Löcher in anderer Leute Körper schnitzt.
2. Was ist eigentlich Notwehr? Es wäre gut zu wissen, bevor man Löcher in anderer Leute Körper schnitzt.
@ing793: darauf würde ich mich nicht verlassen.
Ich schrieb, daß vor dem Einsatz von Waffen eine Warnung erfolgen muß.
Ob die Verhätnismäßigkeit gegeben ist, wenn ich mich mit einer Waffe verteidige, hängt sicher neben der Intensität des Angriffs, der Anzahl der Angreifer, deren möglicher Bewaffnung, primär von der Frage ab, ob akute Lebensgefahr für den sich Verteidigenden bestand, oder ob er sich der Situation, z.B. duch Flucht, hätte entziehen können.
Um auf die Frage von Cordelier zurückzukommen, wenn jemand vorsätzlich ein Messer oder eine andere Waffe mitführt, da er annimmt in eine vorhersehbare Streitigkeit involviert zu werden, sehe ich keine Notwehrsituation gegeben.
Ich schrieb, daß vor dem Einsatz von Waffen eine Warnung erfolgen muß.
Ob die Verhätnismäßigkeit gegeben ist, wenn ich mich mit einer Waffe verteidige, hängt sicher neben der Intensität des Angriffs, der Anzahl der Angreifer, deren möglicher Bewaffnung, primär von der Frage ab, ob akute Lebensgefahr für den sich Verteidigenden bestand, oder ob er sich der Situation, z.B. duch Flucht, hätte entziehen können.
Um auf die Frage von Cordelier zurückzukommen, wenn jemand vorsätzlich ein Messer oder eine andere Waffe mitführt, da er annimmt in eine vorhersehbare Streitigkeit involviert zu werden, sehe ich keine Notwehrsituation gegeben.
Während meiner Wehrdinestzeit war ich als normaler Wehrdienstleistender in einer Einheit tätig, in der wir scharfe Waffen mitführten mußten, damals das G3 und die Pistole 9 mm, im Einsatz immer zumindest teilgeladen, zeitweise auch fertig geladen. Da der Schußwaffengebrauch im schlimmsten Fall notwenig sein konnte, gehörten der "Jedermannparagraph" sowie der Notwehrparagraph zur Ausbildung. Diese wurden intensiv unterrichtet. Daß ich dienstlich letztmals eine Schußwaffe führte ist nun schon gut 25 Jahre her, zumindest nach damaliger Rechtsauffassung und dem, was uns beigebracht wurde, sehe ich in der in der Frage geschilderten Situation, keine Notwehrsituation gegeben.
Naja, es wird ja wohl in beide Richtungen untersucht.
Eine Mordkommission ist eingesetzt, eine Notwehr wird nicht ausgeschlossen.
Es steht da nirgends, dass der "Täter" das Messer dabei hatte, weil er mit Ärger rechnete, somit kann es auch sein, dass er immer ein Messer dabei hatte.
Andererseits schleppen ja immer mehr Leute vorsätzlich kleine Waffen mit sich, um sich im Notfall verteidigen zu können.
Wäre es denn auch Mord, wenn eine junge Frau sich Nachts in einer dunklem Nebenstraße mit einem Messer gegen einen mutmaßlichen Vergewaltiger verteidigt?
Oder hieße es dann in der Presse: "Zum Glück war sie vorbereitet?"
Eine Mordkommission ist eingesetzt, eine Notwehr wird nicht ausgeschlossen.
Es steht da nirgends, dass der "Täter" das Messer dabei hatte, weil er mit Ärger rechnete, somit kann es auch sein, dass er immer ein Messer dabei hatte.
Andererseits schleppen ja immer mehr Leute vorsätzlich kleine Waffen mit sich, um sich im Notfall verteidigen zu können.
Wäre es denn auch Mord, wenn eine junge Frau sich Nachts in einer dunklem Nebenstraße mit einem Messer gegen einen mutmaßlichen Vergewaltiger verteidigt?
Oder hieße es dann in der Presse: "Zum Glück war sie vorbereitet?"