Preisangabe
Hallo zusammen.....ein Gastwirt bietet jeden Tag noch diverse andere Gerichte am Tisch mündlich an, die nicht auf der Karte stehen. Er sagt nicht was sie kosten, im Lokal ist auch sonst kein Hinweis auf den Preis ersichtlich. Darf er das ?
Antworten (8)
Genau genommen widerspricht es der Preisangabenverordnung, wenn es feststehende Menüs sind.
Er wird sich aber normalerweise darauf zurückziehen können, eine "neue" Zusammenstellung nach Deinen Wünschen zu entwickeln, dann geht das schon. Frag halt nach, was der Spaß kostet,anstatt hier nach juristischen Spitzfindigkeiten zu suchen. Wenn es illegal wäre, was wolltest Du machen???
Er wird sich aber normalerweise darauf zurückziehen können, eine "neue" Zusammenstellung nach Deinen Wünschen zu entwickeln, dann geht das schon. Frag halt nach, was der Spaß kostet,anstatt hier nach juristischen Spitzfindigkeiten zu suchen. Wenn es illegal wäre, was wolltest Du machen???
Der Wirt macht ein Angebot, das man annehmen kann oder nicht. Wenn der Gast das Angebot unhinterfragt annimmt, ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Seriöser vom Wirt wäre es natürlich, wenn er außergewöhnliche Angebote auf einer Tafel anpreist, wie es eigentlich üblich ist.
@ Deho: in Restaurants, Gaststätten und sonstigen Nahrungsmittelbetrieben muss es "lesbare" Preisverzeichnisse geben, und zwar vollständige. Es hat schon seinen Grund, dass die Tageskarte in aller Regel entweder als eingelegtes Blatt Papier in der regulären Speisekarte eingelegt wird oder es eine Tafel gibt, die an der Wand hängt oder die der Wirt bei der Bestellung am Platz präsentiert.
Eine "Erzählung" am Tisch erfüllt regelmäßig nicht die Vorschriften der PAgV.
Inhaltlich, wie man sich verhalten sollte, gehen wir völlig konform. Sollte das Vorgehen des Wirts ein Problem sein? - Nein ,aber "Darf er das?" - Auch nicht
Eine "Erzählung" am Tisch erfüllt regelmäßig nicht die Vorschriften der PAgV.
Inhaltlich, wie man sich verhalten sollte, gehen wir völlig konform. Sollte das Vorgehen des Wirts ein Problem sein? - Nein ,aber "Darf er das?" - Auch nicht
@ ingSND
Nach der Preisangaben-Verordnung muss das so sein, und es wird in der Regel auch überall so gehandhabt. Aber da scheint es eine Grauzone zu geben. Wenn Leistungen außerhalb der regulären Speisekarte angegeben und nicht auf einer Tafel vermerkt sind, ist das Verhandlungssache. Mir ist das auch schon passiert, dem Herzblatt war das mündliche Angebot lieber, und wer fängt da schon das Feilschen an? Wenn einem der Preis hinterher nicht passt, diskutiert man nicht mit dem Wirt, der hat ja seine Leistung erbracht, geht aber beim nächsten Mal vielleicht lieber woanders hin. Wer wird deswegen schon ein Gericht anrufen, deswegen Grauzone? Irgendwie kann der Staat alles vorschreiben, aber etwas Eigenverantwortlichkeit ist deswegen nicht überflüssig.
Nach der Preisangaben-Verordnung muss das so sein, und es wird in der Regel auch überall so gehandhabt. Aber da scheint es eine Grauzone zu geben. Wenn Leistungen außerhalb der regulären Speisekarte angegeben und nicht auf einer Tafel vermerkt sind, ist das Verhandlungssache. Mir ist das auch schon passiert, dem Herzblatt war das mündliche Angebot lieber, und wer fängt da schon das Feilschen an? Wenn einem der Preis hinterher nicht passt, diskutiert man nicht mit dem Wirt, der hat ja seine Leistung erbracht, geht aber beim nächsten Mal vielleicht lieber woanders hin. Wer wird deswegen schon ein Gericht anrufen, deswegen Grauzone? Irgendwie kann der Staat alles vorschreiben, aber etwas Eigenverantwortlichkeit ist deswegen nicht überflüssig.
Ich habe 40 Sekunden gebraucht, um den Paragraph 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 zu finden.
Es kommt darauf an, von wem die Initiative ausgeht. Geht sie vom Wirt aus, muss es "leserlich" vorliegen. Möchte der Gast eine Variation haben, dann kann man am Tisch darüber sprechen, aber das ist dann auch kein Gericht, das der Gastwirt allen Gästen anbietet.
Es kommt darauf an, von wem die Initiative ausgeht. Geht sie vom Wirt aus, muss es "leserlich" vorliegen. Möchte der Gast eine Variation haben, dann kann man am Tisch darüber sprechen, aber das ist dann auch kein Gericht, das der Gastwirt allen Gästen anbietet.
Mündliche Angebote werden nicht erwähnt, weil es sie nicht geben darf. Beschwer Du Dich nicht über Rechthaberei.
Ziemlich ungefähr genau ist gleich exakt genau, wenn es der kleine Tiger von Janosch sagt (Das mal als Einlage, damit es nicht zu bierernst wird). In dem besagten Paragraphen, der leicht zu finden ist, steht:
"(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese während des Angebotes durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.
(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils."
Wem jetzt der Begriff Ausschlussprinzip etwas sagt, erkennt dass mündliche Angebote ausdrücklich ausgeschlossen sind. Zufrieden? Wenn nicht, weiß ich auch nicht weiter.
"(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese während des Angebotes durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisangabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.
(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils."
Wem jetzt der Begriff Ausschlussprinzip etwas sagt, erkennt dass mündliche Angebote ausdrücklich ausgeschlossen sind. Zufrieden? Wenn nicht, weiß ich auch nicht weiter.