Antworten (3)
In dem Schreiben steht etwa: "Sie können dem Bescheid schriftlich widersprechen". Ich habe per eMail widersprochen.
Eine einfache E-Mail genügt meistens nicht zur Wahrung der gesetzliche geforderten "Schriftform", eben weil erstens die erforderliche Unterschrift fehlt und zweitens der Inhalt wie auch der "Versandweg" verändert werden können.
Eine angehängte PDF mit eingescanntem Dokument kann anerkannt werden, muss aber nicht.
Umgekehrt hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich die E-Mail als gültige Form des Einspruchs gegen den Steuerbescheid erklärt, da ja auch die Steuererklärung selbst elektronisch erfolgen darf. Aber eben nur hierfür, nicht generell.
Fax ist gültig, am Besten aber immer noch Papier und Postweg.
Eine angehängte PDF mit eingescanntem Dokument kann anerkannt werden, muss aber nicht.
Umgekehrt hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich die E-Mail als gültige Form des Einspruchs gegen den Steuerbescheid erklärt, da ja auch die Steuererklärung selbst elektronisch erfolgen darf. Aber eben nur hierfür, nicht generell.
Fax ist gültig, am Besten aber immer noch Papier und Postweg.
Interessanterweise trägt der Bescheid selbst auch keine Unterschrift, sondern den Zusatz: "Dieser Brief wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".