hase caesar
Testament ungültig geworden?
Meine Eltern haben vor ein paar Jahren ein Berliner Testament verfasst. So weit, so gut. Nun haben beide jeder vor ein paar Monaten einen "Letzten Willen" niedergeschrieben, in dem nur ihre Beerdigung und dessen Bezahlung geregelt wurde. Ich denke, dadurch wurde das Berliner Testament ausser Kraft gesetzt und im Todesfall wuerde die gesetzliche Regelung eingesetzt. Meine Eltern sind nicht dieser Meinung. Nu ist die Frage, wer hat Recht ! *D (auf meine Bitte , das Berliner Testament neu aufzusetzen und die Beerdigungsformalitaeten mit hineinzuschreiben sind beide nicht eingegangen)
Antworten (8)
Ist denn zu erwarten, dass eins der Kinder darum prozessiert? Oder kommt ihr gut miteinander aus?
Wenn ein Prozess zu erwarten ist, würde ich es als hilfreich empfinden, wenn Deine Eltern auf den individuellen Testamenten einen Zusatz schreiben und unterschreiben, dass die getroffenen Regelungen das bestehende Testament nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen.
Ein Punkt könnte noch sein, wenn das Erbe Freigrenzen bei der Erbschaftssteuer übersteigt. In diesem Fall könnte das Finanzamt ein Interesse daran haben auf einer bestimmten Interpretation zu bestehen. Und diese Interpretation für die Besteuerung zu Grunde zu legen, der Rest interessiert das Finanzamt nicht.
Wenn Ihr miteinander auskommt und einig seid, sehe ich nicht, worin das Problem liegen soll, das Berliner Testament als weiterhin gültig zu betrachten und die individuellen Testamente als Ergänzung.
Solange sich Erben und potentielle Erben einig sind, hängt sich der Staat da nicht rein.
Ein Thema wird das nach meinem Rechtsverständnis erst, wenn jemand beginnt um die Interpretation zu prozessieren.
Wenn ein Prozess zu erwarten ist, würde ich es als hilfreich empfinden, wenn Deine Eltern auf den individuellen Testamenten einen Zusatz schreiben und unterschreiben, dass die getroffenen Regelungen das bestehende Testament nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen.
Ein Punkt könnte noch sein, wenn das Erbe Freigrenzen bei der Erbschaftssteuer übersteigt. In diesem Fall könnte das Finanzamt ein Interesse daran haben auf einer bestimmten Interpretation zu bestehen. Und diese Interpretation für die Besteuerung zu Grunde zu legen, der Rest interessiert das Finanzamt nicht.
Wenn Ihr miteinander auskommt und einig seid, sehe ich nicht, worin das Problem liegen soll, das Berliner Testament als weiterhin gültig zu betrachten und die individuellen Testamente als Ergänzung.
Solange sich Erben und potentielle Erben einig sind, hängt sich der Staat da nicht rein.
Ein Thema wird das nach meinem Rechtsverständnis erst, wenn jemand beginnt um die Interpretation zu prozessieren.
danke fuer die antwort, leider koennte es mit einem, vielleicht auch 2 der Erben Aerger geben, wenn einer der Eltern stirbt. Deshalb will ich ja auch wissen, ob durch die letzten beiden letzten Willen (Begraebnisarrangement) das Berliner Testament ungueltig geworden ist. (Hier ist gereglet, dass erst nach dem Tod des letzten Elternteils , das "Vermoegen" (ist nicht soviel, dass ich bzw. wir uns Sorgen ums Finanzamt machen muessten) unter den 4 Kindern gleich aufgeteilt wird.
Die als Berliner Testament bezeichnete gemeinsame letztwillige Verfügung eines Ehepaares hat den Zweck, den überlebenden Ehegatten vor den Erben zu schützen. Es bestimmt, dass ein Erbe, der nach dem Versterben des ersten Gatten sein Erbe verlangt, nur das Pflichtteil von seinem Erbe erhält. Wenn dann der zweite Gatte verstirbt, erhält dieser Erbe erneut lediglich das Pflichtteil seines Erbes. Nach dem sog. Voraus und der Hälfte des gesetzlichen Erbes des Ehegatten wird im vorliegenden Fall die verbleibende Erbschaft durch 4 geteilt. Vom Ergebnis erhält ein ‚gieriger’ Erbe 50%. Verstirbt der überlebende Gatte wird die Erbschaft erneut durch 4 geteilt, und von dem Viertel, dass der ‚gierige’ Erbe erhalten soll, bekommt dieser wiederum lediglich 50%. Ganz einfaches Beispiel: Das Erbe beträgt am Ende 400 €. Geteilt durch 4 = 100 € pro Erbe. Davon 50% = 50 € für den ‚Gierigen’. Die verbleibenden 50 € teilen sich die anderen drei.
Kleine Spezialität am Rande: Ein ‚gieriger’ Erbe kann nicht die Herausgabe von Sachwerten verlangen. Es liegt allein im gemeinsamen Entgegenkommen der anderen Erben, ob der ‚Gierige’ Opas alte Taschenuhr bekommt. Pflichtteil soll immer Geld sein.
Durch die einzelnen Erklärungen zu den Beerdigungsmodalitäten verliert das Berliner Testament nicht an Rechtskraft. Es kann nur durch gemeinsame Erklärung geändert werden. Das kann im vorliegenden Fall so geschehen, dass auf den neuen Erklärungen der jeweils andere Ehegatte schriftlich bestätigt, dass diese Erklärung das Berliner Testament vom ;sowieso’ ersetzt. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist dies nicht der Fall.
ing, auch durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein gemeinsames Testament nicht einseitig geändert werden. Auch nicht, wenn zusätzlich noch Bundeskanzler, Präsident und der liebe Gott unterschreiben. (Nein! – auch der Verlust der Geschäftsfähigkeit, z.B. durch Demenz, ändert nichts an der Rechtskraft der Erklärung!)
Kleine Spezialität am Rande: Ein ‚gieriger’ Erbe kann nicht die Herausgabe von Sachwerten verlangen. Es liegt allein im gemeinsamen Entgegenkommen der anderen Erben, ob der ‚Gierige’ Opas alte Taschenuhr bekommt. Pflichtteil soll immer Geld sein.
Durch die einzelnen Erklärungen zu den Beerdigungsmodalitäten verliert das Berliner Testament nicht an Rechtskraft. Es kann nur durch gemeinsame Erklärung geändert werden. Das kann im vorliegenden Fall so geschehen, dass auf den neuen Erklärungen der jeweils andere Ehegatte schriftlich bestätigt, dass diese Erklärung das Berliner Testament vom ;sowieso’ ersetzt. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist dies nicht der Fall.
ing, auch durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein gemeinsames Testament nicht einseitig geändert werden. Auch nicht, wenn zusätzlich noch Bundeskanzler, Präsident und der liebe Gott unterschreiben. (Nein! – auch der Verlust der Geschäftsfähigkeit, z.B. durch Demenz, ändert nichts an der Rechtskraft der Erklärung!)
Ich konnte allerdings der Antwort von ing NICHT entnehmen, dass er eine einseitige - wie auch immer geartete - Änderung des Testamentes erwähnt hat!
Lieber ing, ich habe mir jetzt mal meinen Palandt aus dem Regal geholt und deine Quellen nachgeschlagen.
Natürlich kann eine Verfügung wie das Berliner Testament durch einseitige Erklärung widerrufen werden ... Aber – und jetzt sind wir bei § 2271 Abs 1 Anm 2 Buchstabe c):
„Die Vernichtung oder die Veränderung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne Einverständnis des anderen Ehegatten ist rechtswidrig. Hinsichtlich der Wirkungen ist zu unterscheiden (s. § 2255 Anm 6): Seine eigenen einseitigen Verfügungen kann der Ehegatte in der Form des § 2255 widerrufen. Die wechselseitigen Verfügungen können aber in dieser Form nicht einseitig durch einen ohne Einverständnis des anderen Ehegatten widerrufen werden; diese werden also durch einseitige Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht unwirksam.“ Vergl. Palandt zu § 2271 BGB
Beispiel: Im Testament ist verfügt, das Paul die Taschenuhr von Opa bekommt. Und dann benimmt Paul sich ungehörig und das Testament wird durch Erklärung des Vaters einseitig geändert. Das ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit des Testamentes.
Und noch etwas. Wenn ein Ehegatte ein gemeinschaftlich erstelltes Testament einseitig mit Notar für ungültig erklärt, dann erlischt auch der Anteil der Ehefrau. Es bedarf also keines weiteren Rechtsgeschäftes in Form einer notariell beglaubigten Kraftloserklärung für den Anteil der Ehefrau. Stimmt die Ehefrau allerdings nicht zu, bleibt das Testament in der geltenden Fassung rechtskräftig!
So ein Testament ist doch kein Einkaufszettel ...
Natürlich kann eine Verfügung wie das Berliner Testament durch einseitige Erklärung widerrufen werden ... Aber – und jetzt sind wir bei § 2271 Abs 1 Anm 2 Buchstabe c):
„Die Vernichtung oder die Veränderung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne Einverständnis des anderen Ehegatten ist rechtswidrig. Hinsichtlich der Wirkungen ist zu unterscheiden (s. § 2255 Anm 6): Seine eigenen einseitigen Verfügungen kann der Ehegatte in der Form des § 2255 widerrufen. Die wechselseitigen Verfügungen können aber in dieser Form nicht einseitig durch einen ohne Einverständnis des anderen Ehegatten widerrufen werden; diese werden also durch einseitige Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht unwirksam.“ Vergl. Palandt zu § 2271 BGB
Beispiel: Im Testament ist verfügt, das Paul die Taschenuhr von Opa bekommt. Und dann benimmt Paul sich ungehörig und das Testament wird durch Erklärung des Vaters einseitig geändert. Das ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit des Testamentes.
Und noch etwas. Wenn ein Ehegatte ein gemeinschaftlich erstelltes Testament einseitig mit Notar für ungültig erklärt, dann erlischt auch der Anteil der Ehefrau. Es bedarf also keines weiteren Rechtsgeschäftes in Form einer notariell beglaubigten Kraftloserklärung für den Anteil der Ehefrau. Stimmt die Ehefrau allerdings nicht zu, bleibt das Testament in der geltenden Fassung rechtskräftig!
So ein Testament ist doch kein Einkaufszettel ...
ing793, nicht ich verwirre dich, es ist der Inhalt der Ausführungen, die ich aus dem Palandt zitiert habe. In der Juristerei reicht es nicht lesen zu können, man muss zudem fähig sein, das Gelesene sinnvoll mit Leben zu füllen. Das setzt zumindest Grundkenntnisse auf dem Gebiet der juristischen Falllösungstechnik voraus.
„Vor die Wahl gestellt, einem Dutzend Ratgeber und Kommentaren von Fachanwälten für Erbrecht zu vertrauen oder Dir, da muss aber auch ich jetzt wirklich ganz schwer in mich gehen, wie ich mich entscheide.“ So hast du geschrieben. Zunächst wiederhole ich mich: Du musst nicht mir vertrauen, sondern den Ausführungen des Palandt.
Hinsichtlich eines Dutzends Kommentare zum BGB habe ich leider vergessen, das Procedere zu erwähnen. Natürlich wird vor jeder Verhandlung vom Gericht erst einmal ausgelost, wessen Kommentar zu Anwendung kommt. In den unteren Instanzen wird per Losziehung entschieden. Vor dem Bundesgerichtshof bedient man sich einer Lostrommel vergleichbar der Ziehungsmaschine beim Lotto. Ich bitte mein Versäumnis nachsichtig zu entschuldigen.
„Vor die Wahl gestellt, einem Dutzend Ratgeber und Kommentaren von Fachanwälten für Erbrecht zu vertrauen oder Dir, da muss aber auch ich jetzt wirklich ganz schwer in mich gehen, wie ich mich entscheide.“ So hast du geschrieben. Zunächst wiederhole ich mich: Du musst nicht mir vertrauen, sondern den Ausführungen des Palandt.
Hinsichtlich eines Dutzends Kommentare zum BGB habe ich leider vergessen, das Procedere zu erwähnen. Natürlich wird vor jeder Verhandlung vom Gericht erst einmal ausgelost, wessen Kommentar zu Anwendung kommt. In den unteren Instanzen wird per Losziehung entschieden. Vor dem Bundesgerichtshof bedient man sich einer Lostrommel vergleichbar der Ziehungsmaschine beim Lotto. Ich bitte mein Versäumnis nachsichtig zu entschuldigen.