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Gast

Unterlassungsklage

ich habe vor zwei Jahren eine Immobilie erworben und nun muss ich feststellen, dass die ehemalige Verkäuferin immer noch damit auf Ihrem Portal wirbt.
Die ehemalige Verkäuferin wirbt mit dem Apartment als Ferienwohnung auf dem Portal Ihrer Firma – mit 69,-€ pro Nacht. Die Webseite ist definitiv aktiv und deshalb kann es sich hier nicht um ein Versehen handeln.

Kann ich eine Unterlassungsklage mit Schadensersatz wegen der irreführende Werbung mit einer Immobilie, das sie seit 2 Jahren gar nicht besitzt, verlangen?
Wenn ja, wie kann ich das angehen? Welche Schritte sind hier zu befolgen?

Wie hoch kann hierbei die geforderte Schadensersatzsumme für entgangene Gewinne meiner Ferienwohnung sein?

Muss ich dies über ein Rechtsanwalt angehen oder kann ich dies über eine Behörde erzwingen.

Vielen Dank vorab.
Frage beantworten Frage Nummer 3000134323 Frage melden

Antworten (3)
netter_fahrer
Mit dem Eintrag im Grundbuch bist du der Eigentümer. Du verfügst über alle Rechte an der Immobilie.
Ich würde mich beim zuständigen Grundbuchamt in der Sache allgemein beraten lassen, was zu tun ist. Wenn es auch um Schadenersatz geht, wirst du um einen Anwalt nicht herumkommen. Die Höhe dieser Forderung kann hier niemand wissen.
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Fiete11
Ein Grundbuchamt berät ganz sicher niemanden.

Welcher Schaden ist denn entstanden? Wer eine Immobilie erwirbt, sie dann dem Wohnungsmarkt entzieht und daraus eine Ferienwohnung macht, der sollte auch Geld für eine anwaltliche Beratung übrig haben.
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Schnauz
Wenn du deine Ferienwohnung nicht selbst zur Vermietung angeboten hast, sind dir keine Gewinne entgangen. Wofür willst du dann Schadensersatz fordern? Dir ist kein Schaden entstanden, für den du irgendjemanden haftbar machen kannst. Gier stirbt leider nie aus.
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