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Sondergehnemigung fuer breite amerikanische wohnmobile
Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsverordnung:
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein 2,55 m
2. bei land-oder forstwirtschaftl. Fahrzeugen 3,00 m
3. bei Anhägern hinter Krafträdern 1,00 m
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen,
die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand
ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung
mindestens 45 mm dick sind 2,60 m
5. bei Personenkraftwagen 2,50 m
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.