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wer hat d. antrag zur höherstufung gestellt?laut SGB XI §18 beurteilung d. pflegebedürft. kann grundsätzl. nur d. pflegebedürftiger als antragsteller auftreten.ist dies nicht mehr mögl.,so darf ein bevollm.bzw. d. betreuer einen antrag an d. pflegekasse stellen."nicht so gebrechlich" ist subjektiv:d. pflegebedürft. wird im auftrag d. pflegekassen durch d. mdk beurteilt.es werden neben d. pfleger. aufwand(zeit zur grundpflege,anleitung,teilübernahme, vollst. übernahme)auch ärztliche infos(diagnosen,z.B.über kognitive einschränk.)bewertet.ein "gar nicht so gebrechlicher senior" kann aufgrund kognitiver einschränk. sowie selbstversorgungsdefiziten(in versch. teilbereichen d. lebens)in einer höheren pflegestufe eingestuft werden.natürlich ist eine höherstufung immer mit höheren zuzahlungen verbunden.anhand der verteil. der pflegestufen in einem pflegeheim errechnet sich der stellenschlüssel.also:prüfen, wer d. antrag gestellt hat (ist das formal richtig), wann wurde d. antrag gestellt