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Die (nachträgliche) Vereinbarung der Gütertrennung erfogt durch Ehevertrag. Ein Ehevertrag muss in Deutschland notariall beurkundet werden. Demnach berechnet sich der Geschäftswert nach der Kostenordnung (KostO). Nach § 39 Abs. 3 KostO bestimmt sich bei Eheverträgen der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten, wobei die Schulden abzuziehen sind.