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Hm, "Diesen Link einfügen" hat bei meiner Antwort scheinbar nicht geklappt, "Herrminator" hat ihn weiter oben schon gepostet, habe ich jetzt entdeckt, sorry.
Dafür finde ich jetzt nicht, wie ich nach dem Absenden noch editiert werden kann, also hier nun der Link noch einmal zu meiner obigen Antwort, da ich den Text daraus kopiert und die Rechte daran auch den Leuten dort gehören:
http://www.123recht.net/Ein-haessisches-Relikt-Die-Todesstrafe-__a11953.html
Im noch heute zu findenden Artikel 21 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 steht:
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Art. 31 GG:
"Bundesrecht bricht Landesrecht."
Zu erklären ist das Relikt in der hessischen Verfassung geschichtlich: Die hessische Verfassung ist älter als das Grundgesetz. Und damals war die Todesstrafe kein ungewöhnliches Strafmaß.
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