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@koseng: Ich glaube wir begeben uns auf einen Grundsatzstreit. Daher meine letzte Antwort: StVO §7 Abs. 1 spricht von mehreren Fahrstreifen in eine Richtung (dies können auch zwei sein). Bei diesen ist das Kennzeichen 340 nicht gefordert. Im §7 Abs. 3c wird nicht von mehreren, sondern ausdrücklich von drei oder mehr Fahrstreifen gesprochen, bei denen in jedem Fall bei freier Fahrstreifenwahl das Kennzeichen 340 ausdrücklich gefordert ist.
Lieber "koseng". bezgl. Deiner Anmerkung "wieder 2 die in der Fahrschule nicht aufgeßat haben" folgendes Zitat aus StVO §7 Abs 3c Satz 1: "Sind außerhalb geschlossener Ortschaften drei oder mehr Fahrstreifen mit "Kennzeichen 340 (Anmerk.: gestrichelte Fahrbahnmarkierung) gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend vom dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt."
Zur Geschwindigkeit ist eigentlich bereits alles gesagt. Zum benutzen der mittleren Fahrbahn auf Autobahnen sollte der §7 Abs.3c StVO gelesen werden. Sinngemäß heißt es dort, daß dieser Streifen unendlich benutzt werden kann. Bei 3 getrennten Fahrstreifen ist das Rechtsfahrgebot nicht unbedingt einzuhalten.