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Nein, das kann nicht passieren. Das Jobcenter kann nicht auf den Mietvertrag gestaltend einwirken - der besteht zwischen Mieter und Vermieter. Das Jobcenter kann auch keinen Umzug oder Untervermietung verlangen - das ist Quatsch. Der Betroffene erhält dann lediglich noch die angemessene Miete - wenn er/sie z.B. Freibeträge aus Nebeneinkommen hat, kann er hiervon die Mietdifferenz selbst zahlen - auch wenn er Schonvermögen hat, kann er davon "zubuttern" - das Jobcenter kann niemanden zwingen, auszuziehen oder zu vermieten. Das einzige Druckmittel des Jobcenters ist die Reduzierung der Miete auf die angemessenen ortsüblichen Unterkunftskosten. In der Regel wird allerdings die Zahlung der verringerten Unterkunftskosten dazu führen, dass der Betroffene sich früher oder später was billigeres sucht - wenn es das gibt.
Käufer von schriftlicher kaufzusage abgesprungen
Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme des Angebotes zustande. Es müssen zwei korrrespondierende Willenserklärungen vorliegen Deiner Schilderung entnehme ich dass ein Kaufinteresse bekundet wurde, jedoch noch kein Kauf erfolgte. Da Du vermutlich nicht gewerblich handelst dürfte das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar sein. Für einen Vorvertrag gibt deine Schilderung nicht genug her - letztlich würdest Du irgendwelche Ansprüche nur gerichtlich geltend machen können und dafür ist das ganze zu dünn. Der Interessent hätte auch nichts machen können, wenn Du zwischenzeitlich anderweitig verkauft hättest - es sei denn ihr hättet vereinbart, dass Du verbindlich nicht anderweitig verkaufst und er verbindlich kaufen wird - dann läge ein Vertrag zum Abschluß eines Kaufvertrages vor. Offensichtlich gibt es jedoch keine derartige eindeutige und nachweisbare Vereinbarung - also hast Du mit Zitronen gehandelt .