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Nein. Die Befristung wird durch nachträglich eintretende Umstände nicht unwirksam.
Es kommt einzig darauf an, ob ein hinreichender Befristungsgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand.
Im Übrigen müssten Sie sich auch fragen, ob überhaupt ein Befristungsgrund erforderlich ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Befristungsdauer mehr als 2 Jahre betrug oder ein Vorarbeitsverhältnis bestand.