Alle Fragen von "§§Matten"
Alle Antworten von "§§Matten"
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet
Hallo Gast,
vorweg soviel: Die folgenden Zeilen können eine sachkundige Beratung durch einen FACHANWALT für Familienrecht nicht ersetzen.
Grundsätzlich leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Anteil am Unterhalt durch die Betreuung des Kindes, der andere Elternteil durch Barunterhalt, also Zahlung.
Ob und wieviel der "Barunterhaltspflichtige" zahlen muss, hängt von der Höhe seines bereinigten Einkommens ab. Das ist das Nettoeinkommen (z. B. 2.000 €) nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen (5 % vom Netto oder konkrete Aufwendungen, z. B. 300 €). Es bleiben in dem Beispiel 1.700 € (2.000 € - 300 €) übrig.
Dem berufstätigen zahlungspflichtigen Elternteil muss aber der sogenannte "notwendige Selbstbehalt" verbleiben; das sind zur Zeit 1.080 €. Für den Unterhalt stehen dann also 620 € (1.700 € - 1.080 €) übrig. Diese 620 € sind dann zwischen den minderjährigen und deshalb gleichrangigen Kindern zu verteilen. Bei 3 gleichaltrigen wären es also 620 € : 3 = 207 €. Sind sie unterschiedlich alt, bekommen die älteren etwas mehr als die jüngeren. Unterhaltsansprüche von Ehegatten spielen dabei keine Rolle, weil die Kinder unterhaltsrechtlich vorgehen. Weshalb man mehr als 1 oder 2 Kinder hat, ist dabei völlig egal. Es ist also keineswegs so, dass immer der Mindestunterhalt gezahlt werden muss. Das setzt natürlich voraus, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzt.
Und wenn der betreuende Elternteil deutlich besser verdient als der zahlende, kann das nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sehr wohl dazu führen, dass sich dieser am Barunterhalt beteiligen oder ihr sogar allein muss.