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Darf ich auch als Vermieter die Kreditwürdigkeit prüfen?
Es ist wirklich traurig, hier von "Mietlingen" zu lesen, die die Rennerei haben oder von den vielen Mietnomaden. Wer die Zahlen kennt, weiß, dass sie zum Glück sehr gering ist. Und diese kleine Gruppe hat ganz sicher nicht die Mietpreise versaut, wird aber sehr gerne als Ausrede benutzt.
Jedenfalls, es ist gesetzlich unzulässig, eine Schufa-Auskunft einzufordern oder die Vermietung zu verweigern. Denn in dem Augenblick ist die Auskunft nicht mehr freiwillig (s. u.).
Ich würde vorschlagen, Vermieter und Mieter legen sich gegenseitig freiwillig eine Schufa-Auskunft vor, denn meine Erfahrung mit Vermieterlingen ist eher begrenzt positiv. Viel einnehmen, wenig renovieren oder ersetzen. Vielleicht sind sie häufiger die Zahlungsunfähigen?
Nachzulesen auf www.datenschutzbeauftragter-info.de:
"Rechtslage
Der Vermieter bzw. der Makler ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine nicht-öffentliche Stelle und unterliegt damit den Regelungen des BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.
Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht. Danach darf der Mieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind.
Fragerecht vor dem Besichtigungstermin
Bei einem nicht offenen Besichtigungstermin kann es bereits im Vorfeld erforderlich sein, dass der Vermieter bzw. der Makler für organisatorische Zwecke bestimmte Daten erheben und speichern darf, nämlich
den Namen des Mietinteressenten und
einige Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)
Im Einzelfall können weitere Angaben erforderlich sein, z.B. die Angabe, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.
Fragerecht im Rahmen der Vertragsanbahnung
Nach dem Besichtigungstermin, wenn der potenzielle Mieter an der Wohnung interessiert ist, darf der Vermieter folgende Daten erheben und speichern:
weitere Kontaktdaten, z.B. Anschrift, Faxnummer
weitere Angaben zur Identität, z.B. das Geburtsdatum
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
Beruf und ggf. Arbeitgeber des Bewerbers
Angaben zu den Einkommensverhältnissen, einer eventuell bestehenden Privatinsolvenz und zu einem ggf. vorgesehenen Bürgen des potentiellen Mieters
Nicht erlaubt sind:
Schufa-Auskunft
Vorvermieterbescheinigung
Kopie des Personalausweises"