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gilt das rechtsfahrgebot auch innerorts?
(§ 7 Abs. 3 StVO)
Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 [Anm.: "Verkehrsdichte"] nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Kurz: Das Rechtsfahrgebot gilt innerorts (für PKW) NICHT.
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