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Alle Antworten von "g47887"
Ob Minijob, Teilzeit oder Vollzeit, jeder abhängig Beschäftigte hat Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Mindestanspruch von 24 Werktagen pro Kalenderjahr bezieht sich auf 6 Arbeitstage pro Woche und muss daher bei Teilzeit/Minijob an die tatsächlichen Arbeitstage angepasst werden: Für 7 Tage pro Woche wären das rechnerisch 28 Tage Urlaub, da Sie aber nur jede zweite Woche arbeiten, halbiert sich ihr Urlaubsanspruch, also 14 Urlaubstage im Kalenderjahr. (Übrigens: während des Urlaubs besteht auch bei Minijobs Anspruch auf Lohn)
Kündigung als Auszubildender - ist diese rechtens?
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung, so dass er nicht einseitig zustande kommen kann. Solange Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterscheiben, bleibt der bisherige Arbeits- oder Ausbildungsvertrag bestehen. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ist er auch wirksam. Eventuell kann man den Aufhebungsvertrag anfechten, z.B. wegen Täuschung, Drohung oder Nötigung. Das hängt aber sehr von konkreten Fal ab und sollte mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden.