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USt auf DL von Deutschland in die Schweiz zu zahlen?
Hallo RausW,
Ich gebe Ihnen Recht, dass die Angaben von Maja natürlich nicht völlig eindeutig sind. Ich habe versucht dies durch entsprechende Formulierungen (z.B. "Da Maja sagt Sie sei Unternehmerin ...") zu berücksichtigen.
Ich bin lediglich davon ausgegangen, dass die Angaben so stimmen, dann ergibt sich das geschilderte Ergebnis.
Ich habe nicht vermutet, dass das Coaching in der Schweiz stattgefunden hat, sondern in Deutschland. Der tatsächliche Ort ist jedoch insofern nicht relevant. Wenn Maja wirklich Unternehmerin ist und das Coaching für ihr Unternehmen bezogen hat, dann gilt gem. § 3a Abs. 2 UStG, der Sitz ihres Unternehmens als Ort der Leistung.
Ob Maja in der Schweiz steuerfreie Leistungen erbringt und deshalb auch keine Vorsteuer ziehen kann ist für die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer nicht relevant. Welche Auswirkungen sich in der Schweiz ergeben war nicht gefragt.
Unter den gemachten Angaben ergibt sich, dass die erbrachte Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist. Dementsprechend ist der Umsatzsteuerausweis des Rechnungsstellers falsch und Maja kann eine korrigierte Rechnung verlangen.
@ Cheru: Der Begriff des Reverse-Charge-Verfahrens war da einfach nicht richtig verwendet. Das mit dem "witzig" sollte nicht abwertend klingen.
Wenn eine Lieferung oder Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist und man würde die Pflicht zur Zahlung der Steuer auf einen Schweizer verlagern, wäre das lustig, denn dann wären Steuerausfälle vorprogrammiert.
USt auf DL von Deutschland in die Schweiz zu zahlen?
Reverse-Charge mit Schweizer Kunden, echt witzig.
Hier kommt das Reverse-Charge-Verfahren nicht zum Ansatz. Reverse-Charge bedeutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muss.
Bei der Umsatzsteuer muss man zuerst mal die Steuerbarkeit einer Lieferung oder sonstigen Leistung prüfen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen steuerbar, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Falls die Steuerbarkeit vorliegt ist zu prüfen ob ein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt.
Das Coaching ist eine sonstige Leistung und wurde hier anscheinend auch durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt. Die Frage ist jetzt noch an welchem Ort die Leistung als ausgeführt gilt.
Gem. § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmer ausgeführt wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, es sei denn eine der Sondervorschriften der §§ 3a Abs. 3 - 8, 3b, 3e , 3f UStG ist einschlägig.
Da Maja sagt sie ist Unternehmerin, ist aber z.B. der § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG) nicht einschlägig (gilt nur bei einer Leistung an einen Nichtunternehmer). Die anderen Spezialvorschriften sind auch nicht einschlägig (da hier vom Coach eine Rechnung gestellt wurde, gehe ich nicht von einem Eintrittskartenverkauf zu der Coaching-Veranstaltung aus, § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
Der Ort der Leistung liegt somit in der Schweiz, d.h. nicht im Inland. Die sonstige Leistung ist daher gar nicht erst in Deutschland steuerbar.
Der Rechnungsaussteller hat zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen ( § 14c UStG) und muss diese daher auch an das Finanzamt abführen, es sei denn er korrigiert seine Rechnung noch. Er muss also eine Rechnung über den Nettobetrag stellen.
Da Weihnachten ist stelle ich auch keine Rechnung für meine Beratertätigkeit ;)