Anreise an Sonn und Feiertagen auf Montage?
Das sehe ich anders -- ausgehend davon, dass er vermutlich LEIHARBEITER (eines gewerblichen Verleihers AÜ / einer intern verleihenden Muttergesellschaft) ist. Montage (bspw. von KFZ / -teilen) als Dienstleistung.
MIT AÜ-ABSTELLUNG AM ARBEITSORT.
Als Bauhaupt- oder -Nebenbetrieb gäbe es die Baustellenregelung als "Außenstelle am Arbeitsort".
Das BAG urteilte m.E. nur hinsichtlich von DIENSTREISEN (mit ArbVertrag-Positionen: Dienstsitz, Arbeitsort, Einsatzort; wechselnde Orte), bei FESTANSTELLUNG (im selben Tenor, wie zu früheren Urteilen zu sg. ärztlichen Bereitschaftsdiensten = AG Delegieren und Abordnen vs. AN-Vorhaltung als sg. Abrufleistung. ... und ... im selben Tenor, wie bzgl. des typischen Mißbrauches von Minijobbern hinsichtlich jeder Arbeitsvergabe-auf-Zuruf).
Als "Montagearbeiter" oder "Leiharbeiter" wird er einen Passus, ähnlich wie "Einsatzort bundesweit, europaweit, weltweit" lautend, im ArbVertrag unterschrieben haben.
Die Auslöse ist m.E. auf die "reine" ArbZeit bezogen.
(Abwesenheit von der Wohnung).
Seine arb-vertragliche (maßgeblich Haupt-) Tätigkeit ist NICHT das Reisen sondern das MONTIEREN am Auswärtigen Arbeitsort.
Es geht somit um den ArbWeg, den er zusätzlich vergütet haben möchte. Dafür gibt es jedoch mE. hier keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch.
s.g. Baustellen sind i.d.R. "wechselnde ArbOrte", wo die "Bauleitung" als "unselbständige Außenstelle des AG" im Container "behördlich gemeldet" ist. Und hier hat der AN anzutreten, um seine vertr. Leistung dem AG tagtäglich anzubieten.
Er könnte mE versuchen, 1 Familienheimreise "bei beruflich bedingter auswärtiger Unterbringung" pro Monat, vom AG kostenmäßig erstattet zu bekommen.
PS:
in Berlin fährt der BERLINER statistisch mind. 1 Std (im Mittel 2 Std) pro Richtung TÄGLICH "mit den Öffentlichen" "zur Arbeit" -- ohne Erstattungsanspruch von Zeitaufwand oder Fahrkosten gegen den AG. KFZ-Pendler stehen allein statistisch an der Stadtgrenze über 40 Minuten im Stau -- morgens & abends -- UNBEZAHLT. Das gilt als ÜBLICH und Maßstab, bei Berliner-ArbGerichts-Entscheidungen.
Weiterhin hat der Fragesteller auch keine besondere Härtesituation vorzubringen, die Sozialleistungen als Aufstocker begründen könnten / würden aufgrund der Arbeitsnebenbedingungen.
ABER,
die Regelungen werden sich tendenziell positiv verändern.
Wohl kaum für LEIHARBEITER, aufgrund der von Schröder, Clement, Scholz & Co eingeführten Sondergesetzgebung.