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Jeder Deutsche ab 16 J. muss nach § 1 PAuswG einen Personalausweis BESITZEN, dieser muß aber bei Aufenthalt im Inland nicht gültig sein. Wenn er abgelaufen ist, braucht man KEINE Strafe oder Bußgeld bezahlen, wenn man sich damit nur in Deutschland aufhält und es kann sich auch damit ausgewiesen werden, z.B. bei einer Verkehrs~ oder Personenkontrolle, ohne deshalb eine Strafe erwarten zu müssen. Auch die Neubeantragung eines Personalausweises kann ohne Probleme mit einem abgelaufenem Ausweis erfolgen und es darf kein Bußgeld verhängt werden. Bußgelder kann es geben, wenn man überhaupt keinen Personalausweis besitzt, weil noch NIE! einer beantragt wurde. Lediglich muss beim Grenzübertritt z.B. ins Ausland ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden. Hier können auch Verwarnungs~ bzw. Bussgelder anfallen, z.B. bei der Passkontrolle am Flughafen bei der Einreise aus einem Drittland wie Schweiz, Norwegen usw.; In diesem Fall kann sich mit einem gültigen Reisepass ausgewiesen werden.