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Wenn Ihr Vater als solcher auf Ihrer Geburtsurkunde eingetragen ist, müssten Sie im Fall seines Ablebens vom Nachlaßgericht informiert werden. Wie und was Sie erben, hängt dann davon ab, ob ein Testament vorliegt. Wenn ja, steht Ihnen auf jeden Fall das Pflichtteil zu, wenn nein, tritt der gesetzliche Erbgang ein, nachdem ein zurückbleibender Ehepartner die Hälfte und die leiblichen Kinder (ungeachtet ob ehelich oder unehelich) die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben.