EmUNDmely
Wann darf nach einem Pfandverkauf dieser Pfand weiter veräußert werden? Wo ist das geregelt?
Antworten (3)
Die leeren Flaschen will doch keiner mehr ...
Spass beiseite: Ich nehme an, Du meinst die Pfandleihe?
Gesetzlich festgelegt sind drei Monate Vertragslaufzeit und ein Monat Überziehungsmöglichkeit; danach wird der verpfändete Gegenstand öffentlich versteigert (dies muss gesetzlich vor Ablauf des zehnten Monats geschehen).
Erst nach einer nicht gelungenen Versteigerung darf der Pfandleiher den beliehenen Gegenstand verkaufen.
Die Regelungen hierzu findest Du in der Gewerbeordnung deines Bundeslandes - es handelt sich um Landesrecht, dass sich allerdings bundesweit nur marginal unterscheidet.
Spass beiseite: Ich nehme an, Du meinst die Pfandleihe?
Gesetzlich festgelegt sind drei Monate Vertragslaufzeit und ein Monat Überziehungsmöglichkeit; danach wird der verpfändete Gegenstand öffentlich versteigert (dies muss gesetzlich vor Ablauf des zehnten Monats geschehen).
Erst nach einer nicht gelungenen Versteigerung darf der Pfandleiher den beliehenen Gegenstand verkaufen.
Die Regelungen hierzu findest Du in der Gewerbeordnung deines Bundeslandes - es handelt sich um Landesrecht, dass sich allerdings bundesweit nur marginal unterscheidet.
Die Frist hierfür ist gesetzlich festgelegt und besagt, dass der Besitzer des Pfandstücks drei Monate plus einen Monat Überziehungsfrist Zeit hat, seinen Besitz auszulösen. Tut er dies nicht, kann nach dieser Zeit das Pfandstück in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden. Spätestens muss der Verkauf vor Ende des zehnten Pfandmonats vollzogen sein.
Ich habe gelsen, dass man das nur als Befugter darf. Der Eigentümer muss zustimmen bzw. der Pfand muss einen Marktpreis haben. Genaueres ist wohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, schau dort mal in die §§ 1221 und 1235 BGB, da müsste das ausführlicher erläutert sein.