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Kai Schmid

Wann ist eine Urlaubskürzung von Seiten des Arbeitgebers zulässig?

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Antworten (4)
Alex64
Was meinst Du?
Eine Verkürzung des gewährten Urlaubes speziell auf dich bezogen? Wenn dienstliche Gründe dies erfordern...
Oder eine allgemeine Kürzung des Urlaubsanspruches aller Beschäftigten?
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arthGermania3
Eine Urlaubskürzung von Seiten des Arbeitgebers ist an und für sich niemals zulässig. Eine der wenigen Ausnahmen wäre, wenn es zu einer Änderungskündigung gekommen sein sollte und nun ein anderer Urlaubsanspruch (der gesetzliche) vereinbart worden wäre. Eine weitere Ausnahme, die nur in ganz seltenen Fällen greift, ist, dass man bei extrem langer Krankheit die nicht genommenenen Urlaubstage des entsprechenden Jahres nur in der Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr übertragen bekommt. Früher war es sogar so, dass man den Urlaubsanspruch für das Krankenjahr komplett verwirkt hat. Das ist heute nicht mehr so, der Urlaub wird in die nächsten Jahre hinübergezogen.
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thors_1983
Wenn der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag geregelt ist, so gilt das, was im Vertrag steht. Sollte es sich um einen mündlichen Vertrag handeln, der genauso rechtskräftig ist wie ein schriftlicher, so unterliegt der Arbeitnehmer automatisch der gesetzlichen Regelung für den Mindesturlaubsanspruch. Es gibt keinerlei Möglichkeiten für den Arbeitgeber, einem Mitarbeiter seinen Urlaubsanspruch zu kürzen.
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aninanauer27z6
Eine Urlaubskürzung von Seiten des Arbeitgebers ist nur in einem einzigen Fall zulässig. Wenn man über sehr lange Zeit krank gewesen ist und den Urlaub nicht bis zu dem Datum, wo der Urlaub offiziell verfallen würde genommen hat, wird dieser zwar in den nächsten Abrechnungszeitraum (Jahr) übertragen, allerdings nur ein Urlaubsanspruch in gesetzlicher Mindesthöhe. Falls ein Arbeitnehmer einen höheren Anspruch gehabt hätte, so wird dieser eingekürzt, aber der gesetzliche Urlaubsanspruch, der verfällt auch trotz Krankheit nicht. Früher war es allerdings so, dass bei langer Krankheit, die von einem Urlaubsjahr ins andere fortschreitet, der Urlaubsanspruch für das Jahr komplett verfallen ist.
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