Warum muss ich seit über 25 Jahren als Erdgeschossbewohner (3 Zimmer) in einem 10 - stöckigen Haus mehr Aufzugskosten zahlen als einer, der eine Zwei- oder Einzimmerwohnung weiter oben hat?
Da fehlt mir doch die Logik. Bei uns werden die Kosten nur nach der Wohnfläche umgelegt. Was ist mit einer Staffelung nach Stockwerken? Als Erdgeschossbewohner kann ich den Aufzug gar nicht sinnvoll nach oben nutzen. Falls ich doch dort hin fahre, bin ich Besucher des oberen Bewohners. In diesem Fall hat dieser die Kosten zu tragen, denn es macht keinen Unterschied, ob ich Besucher von diesem Haus bin oder von außerhalb komme. Wenn mich jemand besucht, fallen keine Aufzugskosten an. Ein eventueller Besucher aus den oberen Stockwerken hat wiederum diese Kosten selbst zu tragen, da es egal ist, ob er mich oder eine Person außerhalb besucht. Niemals kann ich den Aufzug zu meinem Vorteil sinnvoll nach oben nutzen.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit eine Etage tiefer in den Keller zu fahren. Deshalb würde ich mich nicht ganz ausschließen wollen. Als angemessener Beitrag schwebt mir ein Beitrag von fünf Prozent dessen vor, was ich derzeit zahlen muss. Man bedenke dabei wie selten man in den Keller fährt, und dass die unteren Bewohner in der Regel über das Treppenhaus dort hin gelangen, weil es einfach schneller und gesünder ist.
Die Bewohner im 1. und 2. Stock benutzen sehr häufig das Treppenhaus und sollten deshalb auch wesentlich weniger zahlen.
Zurecht hat der Gesetzgeber in den 60 er Jahren ein Gesetz erlassen, das vorschreibt einen Aufzug in Neubauten ab einer gewissen Anzahl von Stockwerken (4?) als Erleichterung für die oben Wohnenden einzubauen. Gleichzeitig hat er es aber versäumt, eine gerechte Regelung zu finden, wie die Kosten aufgeteilt werden sollen. In Österreich und der Schweiz findet die Aufteilung nach Stockwerken Anwendung.
Bei einer Eigentümerversammlung hat man meinen Antrag auf zusätzlicher Staffelung nach Stockwerken niederschmetternd abgelehnt.
Gerechtigkeit ist eben wie eine Schnecke. Sie kommt langsam aber gewaltig (kräftig)!
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit eine Etage tiefer in den Keller zu fahren. Deshalb würde ich mich nicht ganz ausschließen wollen. Als angemessener Beitrag schwebt mir ein Beitrag von fünf Prozent dessen vor, was ich derzeit zahlen muss. Man bedenke dabei wie selten man in den Keller fährt, und dass die unteren Bewohner in der Regel über das Treppenhaus dort hin gelangen, weil es einfach schneller und gesünder ist.
Die Bewohner im 1. und 2. Stock benutzen sehr häufig das Treppenhaus und sollten deshalb auch wesentlich weniger zahlen.
Zurecht hat der Gesetzgeber in den 60 er Jahren ein Gesetz erlassen, das vorschreibt einen Aufzug in Neubauten ab einer gewissen Anzahl von Stockwerken (4?) als Erleichterung für die oben Wohnenden einzubauen. Gleichzeitig hat er es aber versäumt, eine gerechte Regelung zu finden, wie die Kosten aufgeteilt werden sollen. In Österreich und der Schweiz findet die Aufteilung nach Stockwerken Anwendung.
Bei einer Eigentümerversammlung hat man meinen Antrag auf zusätzlicher Staffelung nach Stockwerken niederschmetternd abgelehnt.
Gerechtigkeit ist eben wie eine Schnecke. Sie kommt langsam aber gewaltig (kräftig)!
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Antworten (4)
Recht und Gerechtigkeit sind leider oft zwei Paar Stiefel. Es gibt millterweile genügend Gerichtsurteile, die die Aufteilung der Aufzukosten so zulassen, wie es die Eigentümerversammlung bschlossen hat. Sogar der Bundesgerichtshoft hat diese Rechtsprechung bereits 2006 in einem Urteil so bestätigt (Az.: VIII ZR 106/06).
Die Begründungen dafür sind auch im Internet zu finden.
Zitat:
Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen – neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege -, werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt. Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sprechen deshalb für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten dann unvermeidlich sind. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise entspricht zudem der Intention des Gesetzgebers, der mit der Regelung des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB die Umlage von Betriebskosten leichter handhabbar machen wollte.
Das mag im einen oder anderen Fall (wie bei Dir) ungerecht sein, ist aber so.
Die Begründungen dafür sind auch im Internet zu finden.
Zitat:
Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen – neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege -, werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt. Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sprechen deshalb für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten dann unvermeidlich sind. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise entspricht zudem der Intention des Gesetzgebers, der mit der Regelung des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB die Umlage von Betriebskosten leichter handhabbar machen wollte.
Das mag im einen oder anderen Fall (wie bei Dir) ungerecht sein, ist aber so.
Warum du das zahlen musst? Weil du dieser Regelung vor 25 Jahren zugestimmt hast. Sieh es einfach als einen Fixbeitrag in den Hausnebenkosten (Hausgeld) an. Du zahlst wahrscheinlich auch einen Anteil an der Schneeräumung im Winter, egal wie oft du vor die Haustür gehst.
Manchmal beschweren wir uns ja, dass wir keine Informationen erhalten, wenn hier eine Frage gestellt wird.
Aber so mit BlaBla vollgemüllt werden muss ja auch nicht sein.
Nebenkosten können nach Quadratmeter, Wohnung oder Bewohnern aufgeteilt werden.
Bei einem Fahrstuhl nimmt man oft "je Wohnung", aber auch nach Quadratmetern ist nicht unüblich.
Eine Aufteilung der Nebenkosten nach Stockwerk gibt es halt nicht.
Du benutzt auch nicht so lange das Flurlicht, verschmutzt mit deinen Schuhen nicht die Treppen ab dem Erdgeschoss und die Regenrinner muss ab deiner Etage auch weniger Wasser abführen ... aber Pech gehabt ...
Aber so mit BlaBla vollgemüllt werden muss ja auch nicht sein.
Nebenkosten können nach Quadratmeter, Wohnung oder Bewohnern aufgeteilt werden.
Bei einem Fahrstuhl nimmt man oft "je Wohnung", aber auch nach Quadratmetern ist nicht unüblich.
Eine Aufteilung der Nebenkosten nach Stockwerk gibt es halt nicht.
Du benutzt auch nicht so lange das Flurlicht, verschmutzt mit deinen Schuhen nicht die Treppen ab dem Erdgeschoss und die Regenrinner muss ab deiner Etage auch weniger Wasser abführen ... aber Pech gehabt ...