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sky_scholz1968

Was bedeutet Kostenaufhebung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vergleich?

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Antworten (4)
hphersel
Unter Kostenaufhebung wird im deutschen Prozessrecht die Kostengrundentscheidung mit dem Wortlaut „Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben“ verstanden, nach der jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (eigener Anwalt, Fahrtkosten etc...) selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt. Diese Entscheidung ist möglich, wenn beide Parteien im Rechtsstreit teils unterliegen und teils obsiegen (§ 92 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO). Alternativ können die Kosten auch in einem bestimmten Verhältnis geteilt werden. („Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.“)
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Colipohlle2
Das gehört zum Thema der Vergleichskosten. Nach § 98 ZPO bedeutet das, dass involvierte Parte die entstandenen Kosten, auch Prozesskosten, selbst zu tragen hat. Nach § 101 ZPO heißt das auch, dass im Falle einer Nebenintervention der Nebenintervenient seine Kosten nicht erstattet bekommt.
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Horsdt62
Die Aufhebung der Prozesskosten kann im Zuge eines Vergleiches entstehen. Wenn die Kosten, die jede der Streitparteien hatte, in etwa ebenbürtig sind und sich gegenseitig aufheben, dann werden keine Transferleistungen vorgenommen und jeder zahlt seine eigenen Rechnungen.
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schmiddle3
Das bedeutet nichts anderes, als dass in einem inhaltlich uneindeutigen Vergleichsfall die Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt (d.h. gegeneinander aufgehoben) werden. Dabei handelt es sich sowohl um direkte, als auch um außergerichtliche Kosten.
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