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Die Veränderungen, die das neue Scheidungsrecht mit sich brachte, sind folgende: Ehepaare ohne Ehevertrag leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das hat Folgen bei der Teilung des Vermögens und der Schulden bei einer Scheidung. Weitere Veränderungen gab es bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs, das Verfahren wurde vereinfacht und gerechter gestaltet. Bestehen nur sehr geringe Ansprüche aus dem Versorgungausgleich, zum Beispiel wegen kurzer Ehedauer, wird dieser nicht mehr automatisch durchgeführt, sondern muss gesondert beantragt werden.
Das neue Scheidungsgesetz brachte vor allen Dingen Veränderungen in Bezug auf den Versorgungsausgleich und die Pflichten von Unterhaltsberechtigten mit sich. Des weiteren gab es Veränderungen auf dem Gebiet der Behandlung von Vermögen und Schulden, soweit sie die Ehe betreffen. Beim Versorgungsausgleich wurden gerechtere Lösungen geschaffen und beim Vermögen gilt, dass Ehepaare automatisch in einer Zugewinngemeinschaft leben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zum einen ändert sich das Recht des Zugewinnausgleichs. Auch ein negatives Anfangsvermögen eines der Ehepartner kann nach dem neuen Gesetz in die Berechnung mit einbezogen werden. Weiterhin besteht jetzt eine Beweispflicht zum Bestand des Endvermögens, um zu verhindern, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen unzulässig vermindert. Eine dritte Änderung betrifft den Versorgungsausgleich. Jegliche Versorgungen und Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, müssen nun zwischen den Ehegatten geteilt werden.