Carield
Was genau heisst das??
Der fur die Ablehnung Ihres Antrages wesentlicher tragender Grund ist, dass der Beruf der Erzieherin /paidagogischen Fachkraft nicht nach S 6 Abs. 2 Nr.2 BeschV anwendbar ist.
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Normalerweise sollte nicht nur auf den Paragraphen hingewiesen, sondern der genaue Text im Brief erscheinen. Du bist nicht darauf angewiesen, den Text im Internet herunterzuladen. Bitte um den genauen Text von dr der Behörde.
Die in der Frage genannte Beschäftigungsverordung regelt die Arbeitserlaubnis bzw die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (damit sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemeint) hier in Deutschland. § 6 regelt die Anerkennung eines Ausbildungabschlusses, Absatz 2 bezieht sich dabei konkret auf im Ausland erworbene Abschlüsse. Nummer 2 regelt in schwülstigen Behördendeutsch, dass zunächst einmal inländische Bewerber zu bevorzugen sind.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass ein ausländischer Antragsteller im Ausland eine Ausbildung zum/zur Erzieher(in) bzw pädagogischer Fachkraft erhalten hat, die Bundesagentur für Arbeit jedoch der Meinung ist, dass es in der Gegend, in der diese Person lebt, schon genügend inländische arbeitslose Erzieherinnen gibt und dass daher die Erlaubnis, hier als Erzieherin zu arbeiten, verweigert wird.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass ein ausländischer Antragsteller im Ausland eine Ausbildung zum/zur Erzieher(in) bzw pädagogischer Fachkraft erhalten hat, die Bundesagentur für Arbeit jedoch der Meinung ist, dass es in der Gegend, in der diese Person lebt, schon genügend inländische arbeitslose Erzieherinnen gibt und dass daher die Erlaubnis, hier als Erzieherin zu arbeiten, verweigert wird.