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Den Nachlass verwaltet das auch so genannte Nachlassgericht.Dieses Gericht verwaltet alle Aufgaben und wird in allen Fragen tätig sobald alle Erben einen Antrag eingereicht haben beziehungsweise gemeinschaftlich eingereicht haben.Ist dies geschehen setzt auch das Nachlassgericht einen in Ihrem Bezirk zuständigen und qualifizierten Nachlassverwalter ein.Daher hat nur der zuständige Richter die Befugnis einen Nachlassverwalter einzusetzen.Wird das Gericht durch Einigung der Verbliebenen umgangen,so muss gemeinschaftlich demokratisch ein Nachlassverwalter gewählt werden.
Der Nachlaßverwalter wird in erster Linie durch die Erben selbst bestimmt. Alle Erben haben dem Vorschlag zuzustimmen. Der Verwalter kann eine natürliche Person sein, nicht zwingend notwendig ein Jurist. Nachlaßverwalter werden in der Regel nur bestimmt, wenn es sich bei dem Erbgut um ein unüberschaubares Gebilde handelt, das Klärung bedarf.
Ein Nachlassverwalter wird durch ein Nachlassgericht erhoben, allerdings liegt es beim Erben selber ob er einen Antrag auf die Verwaltung des Nachlasses stellt. Ein Nachlassverwalter kümmert sich bei einem besonders unübersichtlichen Erbnachlass um die Organisation und um alle anfallenden Probleme bezüglich der Buchhaltung und ähnlichen Problematiken.