Frage stellen
Bowler

Was hat die Mengenänderung in Zusammenhang mit Bauunternehmen zu tun?

Frage beantworten Frage Nummer 32676 Frage melden

Antworten (6)
antwortomat
Man kann beim Bauen z. B. eine größere oder kleinere Menge Zement nehmen.
Melden
Melden
Tilman_Kluge
Das heißt, so wie ich das lese, daß man als Bauherr (z.B. ein Landkreis, der eine Schule bauen will) bei Ausschreibungen die Zementmenge so genau vorherberechnen muß, daß der Auftragnehmer (Bauunternehmen) nachher nicht wegen zu hoher Abweichungen (vor allem solchen "nach oben") berechtigt ist, von seinem Angebot abweichende Kosten in Rechnung zu stellen. Denn das hieße ja, daß der Auftraggeber evtl. (...) mehr zahlen müßte, als er es eigentlich lt. Ausschreibungsergebnis erwarten durfte.
Melden
Artu66Me1
Dies bedeutet:Wenn ein Bauunternehmer einen Auftrag annimmt wird vorher ein Vorsatz erstellt(vergleichbar mit einem Kostenvoranschlag)in dem die vorraussichtlichen Kosten errechnet werden.Kommt es im Laufe der Bauzeit zu Änderungen wie z.B Mehr(z.B Mehrleistungen zb. Fenster einbauen,die nicht vertraglich geregelt wurden) oder Minderkosten,hat jede Partei das Recht eine Änderung zu beantragen.Dann tritt eine Mengenänderung ein.
Melden
Mirko Günther
Es handelt sich bei der Mengenänderung um die Erhöhung oder Senkung der zu verrichtenden Arbeit eines Bauunternehmens, welches zustande kommt, wenn der Auftraggeber oder Nehmer zusätzliche Änderungen im Bauplan erwünscht, oder wenn diese nötig sind. Eine Preisänderung kann aber erst stattfinden, wenn die Änderung der Leistung mehr als zehn Prozent beträgt.
Melden
Lisa Graf
Früher wurde für den Begriff Mengenänderung der Begriff Massenänderung verwendet. Es geht dabei darum, welche Leistungen ein Bauunternehmen laut Vertrag auszuführen hat. Auf dieser Basis wird der Preis vom Bauunternehmen berechnet. Dies ist der Vordersatz. Da beim Bau oft unvorhersehbare zusätzliche Leistungen oder auch weniger Leistung erbracht werden muss, darf dieser sogenannte Vordersatz um 10 % über- oder unterschritten werden. Beträgt die Änderung mehr oder weniger als diese 10 %, hat jeder der Vertragsparteien das Recht, die Preisvereinbarung in Abstimmung zu ändern. Einen Anspruch auf eine Änderung des Preises hat der Bauherr nur dann, wenn die erbrachten Leistungen um mehr als 10 % weniger sind.
Melden