MRSTEINHAUER
Was hat es eigentlich mit diesem Pfändungsschutzkonto auf sich? An wen richtet sich das Angebot konkret und was ist da so besonders?
Antworten (8)
Jedenfalls schützt es weniger, als manch einer denkt. Denn die Pfändungsschutzgrenze von ca. 1200 Euro (ich müsste die genaue Höhe nachlesen, macht aber hierfür keinen Unterschied) steht nur auf dem Papier. Gedacht ist es, um dem Schuldner die Chance zu geben, seine monatlichen Verpflichtungen trotz Pfändung nachkommen zu können. Wer jedoch glaubt, er könne einen Betrag ansparen, um z.B. eine Versicherung, die viertel- oder halbjährlich die Prämien haben will, bezahlen zu können, der irrt. Die Bank führt jeweils das Geld, welches in einem Monat nicht gebraucht wurde, im darauf folgenden Monat an die Gläubiger ab. Das nennen sie "auskehren". Wer also mit seiner Versicherung keine monatliche Überweisung (Einzug ist nicht möglich bei p-Konto) vereinbaren kann, der ist in den Allerwertesten gekniffen.
Alas. ''Ansparen'' geht eh nur wenn die Bank ( oder wie erwähnt der Gläubiger ) pennt oder ihren ( Seinen ) Pflichten nicht monatlich nachkommt. Dann wird ausgekehrt.
Der Link zeigt die derzeitige Pfändungsgrenzen auf. Vom ersten Tag des Geldeinganges an kann die Bank ( so beauftrag) alles was darüber liegt an die Gläubiger abführen. Dabei wird nach Forderungsanspruchseingang abgeführt. Will heissen, wer zuerst als Gläubiger Anspruch anmeldet bekommt zuerst Geld.
Für den Betrag der unter der Freigrenze liegt hat der Schuldner 7 ( Wochen ) Tage Pfändungsschutz. Danach kann auch das was noch auf dem Konto ist für die ''Befriedigung'' einer Schuld an die Gläubiger abgeführt werden. Deshalb heben so viele Schuldner gleich alles innerhalb dieser Grenze was noch auf dem Konto ist ab.
Das ''Auskehren'' dürfte es also garnicht geben.
Der Link zeigt die derzeitige Pfändungsgrenzen auf. Vom ersten Tag des Geldeinganges an kann die Bank ( so beauftrag) alles was darüber liegt an die Gläubiger abführen. Dabei wird nach Forderungsanspruchseingang abgeführt. Will heissen, wer zuerst als Gläubiger Anspruch anmeldet bekommt zuerst Geld.
Für den Betrag der unter der Freigrenze liegt hat der Schuldner 7 ( Wochen ) Tage Pfändungsschutz. Danach kann auch das was noch auf dem Konto ist für die ''Befriedigung'' einer Schuld an die Gläubiger abgeführt werden. Deshalb heben so viele Schuldner gleich alles innerhalb dieser Grenze was noch auf dem Konto ist ab.
Das ''Auskehren'' dürfte es also garnicht geben.
II. Wenn aber einer der Beiden ( Bank oder Schuldner ) seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und ein Betrag auf dem Konto stehen bleiben sollte , wird ab dem neuen Termin des Geldeinganges erneut der von mir bereits genannte Mechanismus in Gang gesetzt. ( sollte). Will heissen. Sind auf dem Konto sagen wir mal 300€ verblieben und der Schuldner hat diese nicht vor dem neuen Geldeinganstermin abgehoben ( oder an Gläubiger überwiesen ) UND die Bank hat diese nicht an Gläubiger abgeführt werden diese 300€ mit dem Neueingang verrechnet. Sie bleiben nicht zusaetzlich zu dem Freibetrag stehen. DAS nennt sich dann '' auskehren''.
II Normal. Im UGS aber hat sich eine Weitere Praxis der Banken für diesen Begriff eingebürgert. Manchen Banken konrollieren ( auch wenn beauftragt ) nicht jeden Monat das korrekte Handling mit den P-Konten.sondern nur alle 3 Monate. Dann wird einfach alles was noch da ist abgeräumt und an Gläubiger üeberwiesen. Dabei hat sich diese Praxis dann eben Ugs. als '' Auskehren' eingebürgert. '' Fingerspitzen kühle* *g*
Ein Pfändungsschutzkonto kann jeder einrichten lassen. Zu beachten ist, dass auf dieses Konto kein Dispositionskredit eingeräumt werden darf und dass die Eröffnung solch eines Kontos an die Schufa übermittelt wird. Wer auf Nummer sicher geht und schon manchmal in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, sollte solch ein Konto, zumindest zusätzlich, einrichten lassen.
Grundsätzlich handelt es sich beim Pfändungsschutzkonto um ein normales Girokonto. Durch eine auf dem Gesetz beruhenden Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und der Bank, besteht für dieses Konto ein Pfändungsschutz für das Kontoguthaben. Auch wenn das Girokonto bereits gepfändet wurde, kann dieses nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für bereits bestehende Girokonten. Kein Anspruch auf Umwandlung besteht bei Neueröffnung eines Girokontos.
Ein Pfändungsschutzkonto kann jeder Mensch einrichten lassen. Vor allem eignet es sich für Leute, die schon einmal Probleme mit ihren Finanzen hatten. Es handelt sich immer um ein Konto, was niemals ins Minus geraten darf. Also es wird auch kein Dispokredit darauf eingeräumt.
@Johannes Jung: Es handelt sich eben nicht um ein normales Girokonto. Versicherungen, die bislang über eine Einzugsermächtigung ihre Prämien eingezogen haben, können nicht mehr auf das Konto zugreifen. Das muss der Kontoinhaber jetzt manuell mit Überweisungen tätigen. Das Problem ist, dass verschiedene Versicherungen, die ihre Prämie monatlich abbuchen, mit einer monatlichen Überweisung nicht einverstanden sind. Sie fordern ihr Geld dann halbjährlich oder jährlich. Und da es nicht möglich ist, für diese Fälle Geld anzusparen, hat der Kontoinhaber ein großes Problem. Auch kann die EC / Bankkarte nur noch an dem filialeigenen Bankomaten benutzt werden.