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"Drängeln" im verkehrsrechtlichen Sinn gibt's nicht, wohl aber Unterschreiten des vorgeschriebenen Abstandes, abgestuft nach Tempo und Abstand. Rechtsüberholen ist nur in der Kolonne bzw. innerorts erlaubt, mit geringem Mehrtempo als das der links fahrenden. Alleine meist "billiger" als das Dichtauffahren, trotzdem gefährlich....
Lesen Sie mal hier:
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Da gibt es keinen Unterschied, weil beides den anderen Verkehrsteilnehmer
nicht nur belästigt, sondern ihn in beiden Fällen auch gefährdet.
Beim Drängeln wird der Sicherheitsabstand zum Vordermann unterschritten.
Dadurch kann es zu einem Auffahrunfall kommen, wenn der Vordermann bremsen muss.
Beim Überholen auf der rechten Seite kann auch ein Unfall passieren,
wenn der überholte Fahrer nach rechts fährt, weil er ja nicht damit rechnet,
dass er überholt wird, weil das ja verboten ist.
Man sollte daher im Interesse aller Beteiligten sowohl ein Drängeln als auch
ein Überholen auf der rechten Seite vermeiden.
Man gefährdet damit nicht nur sich selbst, sondern auch andere.
nicht nur belästigt, sondern ihn in beiden Fällen auch gefährdet.
Beim Drängeln wird der Sicherheitsabstand zum Vordermann unterschritten.
Dadurch kann es zu einem Auffahrunfall kommen, wenn der Vordermann bremsen muss.
Beim Überholen auf der rechten Seite kann auch ein Unfall passieren,
wenn der überholte Fahrer nach rechts fährt, weil er ja nicht damit rechnet,
dass er überholt wird, weil das ja verboten ist.
Man sollte daher im Interesse aller Beteiligten sowohl ein Drängeln als auch
ein Überholen auf der rechten Seite vermeiden.
Man gefährdet damit nicht nur sich selbst, sondern auch andere.
Sowohl das "Drängeln" im Sinne eines Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zum Vordermann, als auch das rechts Überholen sind im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordung. Beide sind somit bezüglich ihrer Schwere des Verstoßes gleichrangig. Sie können, je nach Schweregrad (Geschwindigkeit, Ausmaß des Verstoßes, Sachbeschädigung, Gefährung) mit Geldbußen, Fahrverbot oder Punktstrafen geahndet werden. Wird das "Drängeln" aber beispielsweise auf der Autobahn eingesetzt, um einen Überholvorgang zu erzwingen, oder in weiteren Einzelfällen (Hupen, Lichthupe), kann es als Straftat im Sinne einer Nötigung im Straßenverkehr angezeigt werden und wäre somit ein schwerwiegenderer Verstoß als die Ordungswidrigkeit des rechts Überholens.
Beide Vergehen werden mit der gleichen Höhe an Bußgeld geahndet. Es müsste noch unterschieden werden, ob das Vorderfahrzeug durch zu nahe Auffahren "bedrängt" wird, oder schon richtig gefährlich abgedrängt wird. Denn in so einem Fall werden erheblich höhere Bußgelder verhängt.