Was kann ich tun?
Meine Frage bezieht sich auf §70 des AufenthaltG , Verjährungsfrist eines Zurückschiebungskosten § 66 (1)AfenthG. Die Ausländerbehörde hat mir nämlich ein Maßnahme einer Einreisebedenken im Ausländerzentralregister eingetragen und wenn ich Geldforderung überwiesen wurde, dann die Ausländerbehörde des Einreisebedenkens in AZR erlöscht wird. In einem Urteil entschied das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass Geldforderungen nach § 70 AufenthG verjährt sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.05.2014, Az. 1 C 3.13.