Was passiert mit einer Lebensversicherung, die seit 30 Jahren ruht, weil der Versicherte vor 30 Jahren verstarb?
Wir hatten in unserer Post einen Brief von einer Versicherung, adressiert an meinen Onkel, der vor rund 30 Jahren verstorben ist. In dem Brief ging es darum, dass sich auf Grund einer Fusion, die Versicherungs-Nummer geändert hat. Ich habe mich daraufhin mit der Versicherung in Verbindung gesetzt und gefragt, ob das ein Versehen sei oder, ob tatsächlich noch eine Versicherung existiert... Denn 30 Jahre lang wurden ja keine Beiträge gezahlt und es hat auch 30 Jahre keinen Schriftverkehr gegeben.... Die Versicherung schrieb daraufhin, wir möchten eine Sterbeurkunde einreichen, damit die Versicherung geschlossen werden kann. Mal abgesehen davon, dass ich gar nicht weiß, ob wir noch eine Sterbeurkunde finden können - was passiert denn, wenn der Vertrag geschlossen wird? Hätte das positive oder negative Konsequenzen? Wenn ja, für wen?
Antworten (5)
Da wäre ich jetzt mal ganz vorsichtig. die Erben des Onkels sollten Auskunft verlangen, welche Versicherung besteht und ob und welche Leistungen noch ausstehen.
Nicht dass die Versicherung eine Chance wittert.
Nicht dass die Versicherung eine Chance wittert.
Das mit den Ansprüchen dürfte eng werden,um nicht zu sagen - ausgeschlossen - sein:
"Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsregelung in § 12 WG a. F. ist zu unterscheiden von der in § 199 BGB, die auf die Entstehung des Anspruches abstellt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG a. F. kommt es also nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruches an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können."
Du kannst also getrost bei der Versicherung anfragen, was das soll.
"Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsregelung in § 12 WG a. F. ist zu unterscheiden von der in § 199 BGB, die auf die Entstehung des Anspruches abstellt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG a. F. kommt es also nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruches an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können."
Du kannst also getrost bei der Versicherung anfragen, was das soll.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme. In dem geschilderten Fall also mit Zugang des Schreibens. Wurde die Erbschaft bereits vor 30 Jahren ausgeschlagen, ist ohnehin daddeldu. Dann erbt der Fiskus